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Unterhaltungslotterie
Durchführung einer Unterhaltungslotterie
Wenn Sie eine Unterhaltungslotterie (Tombola, Lotto, Bingo etc.) durchführen, benötigen Sie eine Bewilligung. Für die gleiche Veranstalterin oder den gleichen Veranstalter werden höchstens zwei Bewilligungen im Jahr erteilt. Das Gesuch muss mindestens vier Wochen vor dem Anlass bei der Support und Gewerbepolizei der Stadt Chur eingereicht werden.
Bewilligungspflicht
Die Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 3 Gesetz über das Lotteriewesen (BR; 935.450) wonach Unterhaltungslotterien der Bewilligungspflicht unterstehen. Bewilligungs- und Vollzugsbehörde ist die Stadtpolizei Chur (Art. 3 Abs. 1 lit. a Gesetz über das Lotteriewesen).
Eine Bewilligung wird erteilt, sofern:
• der Unterhaltungsanlass auf dem Stadtgebiet Chur stattfindet und räumlich sowie zeitlich begrenzt ist,
• eine in der Schweiz wohnhafte Person die Verantwortung übernimmt,
• die Veranstalterin oder der Veranstalter für die richtige Durchführung der Lotterie Gewähr bietet,
• die Gewinnsumme mindestens 40 Prozent der Gesamtlossumme bzw. des Erlöses aus Karten-
oder Losverkauf ausmachen,
• die Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen.
Gebühren
Die Bewilligungsgebühren betragen für Unterhaltungslotterien je nach Umfang zwischen 25.00 und 1‘000.00 Franken.
Übrige Bewilligungen
Für alle übrigen Lotteriearten ausserhalb der Unterhaltungslotterie liegt die Zuständigkeit beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden.
Kontakt
Kornplatz 10
Postfach 810
7001 Chur
Tel. 081 254 53 00
Fax 081 254 58 95
Kontaktformular
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Zugehörige Objekte
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