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  • FAQ

    Andere

    Das Kantonale Sozialamt Graubünden übernimmt Abklärungen und erteilt Auskünfte über die rechtliche Situation sowie die Vorgehensweise bei der Adoption.

    Eine Adressauskunft muss schriftlich bei den Einwohnerdiensten der Stadt Chur, Masanserstrasse 2, Postfach 820, 7001 Chur, beantragt werden.

    Einfriedungen wie Mauern, Holzwände und Zäune bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; brauchen keine Baubewilligung (Art. 40 KRVO).

    Diese Vorhaben sind jedoch gemäss Art. 11 Abs. 2 BauG dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) unterstellt.

    Wenn Sie im Kanton Graubünden wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Regionalgericht.
    Hompage: Justiz Graubünden
    Nein

    Hier werden zwei verschiedene Bereiche des Gesetzes tangiert. Die Zivilstandsämter beurkunden im Ausland erfolgte Ereignisse von Schweizer Bürgern auf Verfügung ihrer Aufsichtsbehörde.

    Für Fragen betreffend die Einreise und den Aufenthalt Ihres ausländischen Ehepartners wenden Sie sich an das Migrationsamt Ihres Wohnsitzkantons oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.

    Gestützt auf die Verordnung über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVV) können die Eltern anlässlich der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge - im Zusammenhang mit der Anerkennung - auch die Aufteilung der Erziehungsgutschriften beim Zivilstandsamt vereinbaren. Auskunft darüber gibt das Merkblatt der AHV.
    Können sich die Eltern nicht über eine Vereinbarung einigen oder haben sie noch zu wenig Kenntnis davon, müssen sie innert drei Monaten eine solche bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz einreichen.

    Für Fragen und Auskünfte betreffend die Vereinbarung über die Erziehungsgutschriften wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

    Die Daten sind beim jeweiligen Heimatort registriert.
    Um jedoch Zugriff zu den gewünschten Daten zu erhalten, braucht es in bestimmten Fällen eine Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde.

    Merkblatt, Gesuchsformular und weitere Informationen beim
    Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht
    Am Jeton-Automat kann für Fr. 1.-- eine Tageskarte gelöst werden. Für Monats-, Halbjahres- und Jahresabonnements können können bei der Stadtbus Chur AG am Bahnhof Chur Chip-Cards gekauft werden.
    Wenn das Angebot und die Bedingungen im Konsumraum einladend sind, dann nutzen die Konsumierenden das Angebot.

    Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können die nicht miteinander verheirateten Eltern entweder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz des Kindes abgeben oder im zeitlich direkten Zusammenhang mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater auch beim Zivilstandsamt (Art. 298a ZGB). Möchten die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung abgeben, so wenden sie sich direkt an das zuständige Zivilstandsamt. Für eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt wenden sie sich direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Für Fragen und Auskünfte betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

    Detaillierte Informationen erhalten Sie im Merkblatt für die Eheschliessung im Ausland
    (Download via Registerkarte Links)
    Wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams.

    Wenn Sie im Ausland Wohnsitz haben, ist das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig oder Sie können sich auch bei der zuständigen schweizerischen Vertretung informieren.

    Beachten Sie auch die entsprechenden Merkblätter
    (Download via Registerkarte Links)

    Die Suchterkrankten bringen ihre eigenen Substanzen mit. Sie können diese in getrennten Räumen konsumieren. Es gibt Räume für den Spritzenkonsum, fürs Rauchen und fürs Schnupfen.

    Das Areal des Konsumraums wird umzäunt, wodurch der Konsum ausschliesslich innerhalb dieses Perimeters toleriert wird. Dem Bereich gegenüber des Stadtspitals mit dem Spielplatz wird aus baulicher und polizeilicher Sicht besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Wichtig ist die deutliche räumliche Abgrenzung zwischen dem Areal für die Konsumierenden und dem öffentlich zugänglichen Bereich, wie dem Spielplatz zu gewährleisten.

    Zusätzlich stellt die Stadtpolizei im Quartier rund um den Konsumraum eine hohe Präsenz sicher. Der Spielplatz an der Bienenstrasse wird miteinbezogen. Auf allfällige Berührungspunkte mit privaten Arealen wird konsequent reagiert. Feststellungen und Meldungen der Bevölkerung sind sehr willkommen, damit rasch und zweckdienlich darauf reagiert werden kann. Die Stadtpolizei ist permanent via 081 254 54 54 erreichbar. Für Notfälle kann die Polizei auch immer via der Nummer 117 erreicht werden.

    Die Erfahrung in anderen Städten spricht dem entgegen. So wird in Luzern gegenüber des Konsumraums ein grosses Areal mit neuen Wohnungen überbaut. Aber auch die Erfahrungen mit Angeboten der Suchthilfe in Chur zeigen, dass die Liegenschaften im Quartier nicht an Attraktivität verlieren. Dies zeigt eindrücklich das Beispiel des Ambulatoriums Neumühle an der Gürtelstrasse, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft das ehemalige Gelände der SBB-Hauptwerkstätte vornehmlich mit Wohnnutzungen überbaut wurde.

    Nein. Es besteht kein direkter Zugang vom Konsumraum zum Spielplatz. Der Eingang liegt auf der anderen Seite. In der Hausordnung des Konsumraums wird verankert, dass um die Einrichtung keine Menschenansammlungen und Treffpunkte der Nutzenden erlaubt sind. Verstösse werden geahndet. Überprüft und sichergestellt wird dies durch Sicherheitspersonal der Einrichtung.

    Darüber hinaus ist die Polizei dafür zuständig, dass in der Umgebung des Konsumraums keine neuen Treffpunkte der Suchterkrankten entstehen. Zudem wird die Polizei dem Quartier erhöhte Aufmerksamkeit schenken und mit den Verantwortlichen des Konsumraums in direktem Kontakt stehen.

    Die Situation mit den Angeboten des Ambulatoriums Neumühle, direkt angrenzend an die zweitgrösste innerstädtische Freifläche (Turnerwiese), zeigt, dass dies funktionieren kann. Wichtig sind insbesondere eine gute Zusammenarbeit der Betreibenden des Angebots sowie der Polizei.

    In der Postremise steht nur das Schilderlager der Stadtpolizei zur Verfügung. Die Fläche dieses Bereichs ist aber zu klein für einen Konsumraum in Kombination mit einer Kontakt- und Anlaufstelle. Der Kulturbetrieb der Postremise ist demgegenüber wichtig zur durchmischten Belebung der Innenstadt. Einen alternativen Standort für diesen zu finden ist praktisch ausgeschlossen. Ausserdem wäre es sehr schwierig das Raumprogramm und die Infrastrukturanforderungen einer Kontakt- und Anlaufstelle mit Konsumraum in einem historischen Gebäude unterzubringen.

    Der Stadtgarten ist im Zonenplan als Grünzone definiert. Diese dient zur Erhaltung und Schaffung von Freiräumen im überbauten Gebiet. Für das Funktionieren ist es wichtig, dass der begleitete Konsumraum direkt an die neue, innerstädtische Kontakt- und Anlaufstelle des Kantons angegliedert wird. Im Gegensatz zum Konsumraum ist dieses Angebot nicht als befristeter Pilot, sondern langfristig ausgelegt. Dies im Stadtgarten zu realisieren würde offensichtlich dem Zonenzweck widersprechen.

    Ausserdem ist es schwieriger direkt am Ort der offenen Drogenszene die Situation in den Griff zu bekommen, als an einem neuen Ort. Dies bedeutet, dass der Standort der Kontakt- und Anlaufstelle mit Konsumraum sowie das angrenzende Quartier sehr gut überwacht werden können und gleichzeitig der Kontrolldruck im Stadtpark sowie der Innenstadt deutlich erhöht werden.

    Der Konsumraum ist ein Ort, den die Suchtbetroffenen freiwillig aufsuchen können. Wenn er zu abgelegen vom Stadtzentrum ist, werden die Betroffenen ihn nicht nutzen, wie ein Beispiel in Zürich zeigte. Dort wurde ein Konsumraum im Zentrum geschlossen und ein neuer am Stadtrand eröffnet. In kurzer Zeit entstand in der Nähe des geschlossenen Konsumraums eine offene Drogenszene.

    Bei Anliegen bezüglich der städtischen Sucht- und Drogenpolitik wenden Sie sich bitte an die Stadtpolizei (081 254 54 54) oder per Mail direkt an Stadtrat Patrik Degiacomi
    (departementbgk@chur.ch). Für Notfälle kann die Polizei auch immer via der Nummer 117 erreicht werden.

    Der Gemeinderat hat im Juni 2022 zwei Massnahmen zugestimmt:

    1. Ein Konsumraum soll als Pilotbetrieb über maximal drei Jahre von der Stadt weiterverfolgt werden. Er soll zusammen mit einer vom Kanton beauftragten Kontakt- und Anlaufstelle betrieben werden. Hierfür hat der Gemeinderat Fr. 1.08 Mio. genehmigt.
    2. Nach Vorliegen einer kantonalen Strategie zum betreuten und begleiteten Wohnen soll die Stadt ergänzenden Massnahmen prüfen und dem Gemeinderat vorlegen.
    Für ordentliche Namensänderungen ist die Regierung des Wohnsitzkantons zuständig.

    Wenn Sie im Kanton Graubünden Wohnsitz haben, wenden Sie sich bitte direkt an:

    Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht
    Nein, mit der Maestro-Card (EC-Card) kann nicht online bezahlt werden.
    Online-Zahlungen sind möglich mit MasterCard, VISA, und Post Card.

    Während den Betriebszeiten ist eine geschulte Sicherheitsperson für die Zutrittskontrolle zuständig. Im Konsumraum sind je eine Fachperson aus der Psychiatriepflege und der Sozialen Arbeit anwesend. Sie überwachen den Konsum, geben sauberes Konsummaterial heraus, machen kleine Wundversorgung und vermitteln die Suchterkrankten bei Bedarf weiter.

    Wenn Sie im Kanton Graubünden wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Regionalgericht.
    Hompage: Justiz Graubünden

    Nein. Das ist nicht möglich. Suchtbetroffene Menschen dürfen sich wie alle anderen Personen frei im öffentlichen Raum der Stadt bewegen und sich dort aufhalten. Sie müssen sich dabei aber auch an die öffentliche Ordnung halten. Der Konsumraum schafft jedoch die Voraussetzung, dass die öffentliche Ordnung wirkungsvoller durchgesetzt werden kann. Der Konsum von Betäubungsmitteln im öffentlichen Raum kann deutlich konsequenter bekämpft und die suchterkrankten Personen in den Konsumraum verwiesen werden.

    Der begleitete Konsumraum ist an der Sägenstrasse 75 geplant, zusammen mit einer Kontakt- und Anlaufstelle. Der Standort ist jedoch noch nicht fix. Wenn der Kredit angenommen wird, wäre es möglich dasselbe Vorhaben auch an einem anderen Ort zu realisieren. Der Standort müsste jedoch den Kriterien entsprechen. Bis heute ist die Sägenstrasse die beste vorhandene Option und Basis für die Kostenrechnung
    Konsumraum

    In vielen Städten wie Solothurn, Schaffhausen, Olten, Zürich, Bern, Luzern usw. werden seit Jahrzehnten innerstädtische Kontakt- und Anlaufstellen mit überwachten Konsumräumen betrieben. Die Stadt Chur stützte sich auf die Erfahrungen und durchgeführten Auswertungen der anderen Städte ab und leitete daraus unter Mitwirkung von Fachleuten Kriterien für Chur ab.

    Der Standort an der Sägenstrasse 75 entspricht diesen Kriterien am besten. Er muss zentral und gut erreichbar sein. Das heisst, er sollte im Umkreis von 5-10 Minuten zum heutigen Aufenthaltsort der Szene liegen. Zudem soll er, wenn möglich, nicht in Einkaufsstrassen, reinen Wohnquartieren oder der Altstadt sein. Er soll nicht an vielbegangenen Schulwegen oder Zugängen zu Schulhäusern und Spielplätzen liegen. Ausserdem muss er eine gewisse Fläche aufweisen, konform mit der städtischen Zonenordnung und verfügbar sein.

    Der Stadtrat hat 25 private oder kantonale Liegenschaften geprüft und mit den Besitzenden Kontakt aufgenommen. Es gab lauter Absagen. Anschliessend wurden mögliche städtische Liegenschaften ermittelt und auf ihre Verfügbarkeit geprüft. Die in Frage kommenden städtischen Liegenschaften wurden anhand der definierten Kriterien gewichtet. In Absprache mit dem kantonalen Sozialamt und dem Verein Überlebenshilfe Graubünden, die für die Kontakt und Anlaufstelle zuständig sind, hat sich die Liegenschaft an der Sägenstrasse 75 als die geeignetste erwiesen.

    Den idealen Standort für einen begleiteten Konsumraum gibt es nicht. Die Liegenschaft an der Sägenstrasse 75 erfüllt die gestellten Kriterien jedoch am besten. Mit dem Standort an der Sägenstrasse gibt es zudem eine gewisse Verteilung der Angebote der Suchthilfe:

    • Innenstadt: Streetwork am Szenentreffpunkt im Stadtgarten sowie am Bahnhof etc.
    • Nördlich der Innenstadt (Neustadt): Ambulatorium Neumühle an der Gürtelstrasse und Wohnangebote an der Calandastrasse
    • Bruttogeschossfläche von 490 bis 740 m2
    • Südlich der Innenstadt: Notschlafstelle und Wohnangebote am Hohenbühlweg
    • Neu westlich der Innenstadt: Kontakt- und Anlaufstelle mit Konsumraum
    Aus Kostengründen. Längere Öffnungszeiten erhöhen die Betriebskosten. Eine Stunde länger offen kostet rund Fr. 100'000 mehr pro Jahr. Die Öffnungszeiten orientieren sich auch an den Erfahrungen anderer Städte.
    Der Ortsplan ist ein Drittprodukt, welches für die schnelle Verortung von Adressen etc. innerhalb des Internetauftrittes verwendet wird. Die Stadt Chur hat weder Einfluss auf die verwendeten Daten, Hintergrundkarten noch auf deren Darstellung oder Aktualisierung im Ortsplan.
    Der GIS-Stadtplan hingegen wird von der Stadt Chur betrieben und dient auch ausserhalb des Internetauftrittes dazu, verwaltungseigene Daten darzustellen internen sowie externen Nutzern anzubieten. Diese Daten und Karten werden von der Stadt Chur regelmässig aktualisiert und zeichnen sich durch eine höhere Detaillierung und Genauigkeit aus.
    Tiefbaudienste, Abteilung Geoinformatik
    Der Konsum dauert je nach Konsumform unterschiedlich lang: Beim Spritzenkonsum 30 bis 60 Minuten, beim Rauchen.15 bis 30 Minuten. Vorher und nachher können sie sich auf dem Vorplatz im Areal oder in der Kontakt- und Anlaufstelle, die sich im gleichen Areal befindet, aufhalten. In der Kontakt- und Anlaufstelle stehen u.a. Aufenthalts-, Ruhe-, Verpflegungs- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung.

    Für die Bevölkerung:

    • Verringerung öffentlicher Betäubungsmittelkonsum
    • Verbesserung Ordnung und Sicherheit resp. Sicherheitsempfinden der Bevölkerung
    • Verhinderung stationäre Aufenthalte und Entlastung anderer Angebote (v.a. Psychiatrie)
    • Reduktion Kleinhandel unter suchterkrankten Menschen im öffentlichen Raum

     

    Für die suchterkrankten Menschen:

    • Ermöglichung sozialer Kontakte
    • Stabilisierung Gesundheitszustand
    • Zugang zu weiterführenden Angeboten der Suchthilfe

    Geflüchtete aus der Ukraine können sich in einem Bundesasylzentrum (nächstgelegenes für Graubünden ist Altstätten) anmelden. Anschliessend wird durch ein Team von verschiedenen Hilfswerken abgeklärt, ob die Unterbringung in einem Privathaushalt möglich ist. Die Hilfswerke haben Zugriff auf die Daten der Gastgeberinnen und Gastgeber. Kommt eine private Unterbringung infrage, werden die registrierten Personen kontaktiert. Im Normalfall gibt es dann ein Kennenlerngespräch. Sind beide Seiten mit der Vermittlung einverstanden können die Geflüchteten das Bundesasylzentrum verlassen und bei der Gastfamilie einziehen. (Quelle BüWo Nr. 12/22)

    Man sollte sich darauf einstellen, die Geflüchteten für mehrere Monate aufzunehmen. Ein stabiles Umfeld ist deshalb wichtig. Auch ist es schön, wenn die Gastfamilie Zeit und Offenheit mitbringt, um sich mit ihren neuen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern auseinanderzusetzen. Auch sollte den Geflüchteten genügend Privatsphäre geboten werden, zudem Zugang zu. Badezimmer und Küche. (Quelle BüWo Nr. 12/22)

    Essen, Kleidung, Hygieneartikel und weiteres müssen nicht von der Gastfamilie bezahlt werden. Asylsuchende oder Menschen mit dem Schutzstatus S werden durch die zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen finanziell unterstützt. (Quelle BüWo Nr. 12/229)

    Die Kantone erhalten vom Bund eine Abgeltung für die Unterbringung von Geflüchteten. Der Kanton kann die Gastfamilien somit entschädigen. Wie hoch die Entschädigung ausfallen wird, ist momentan noch nicht bekannt. (Quelle BüWo Nr. 12/22)

    Wer Wohnraum anbieten möchte, kann sich online auf fluechtlingshilfe.ch oder campax.org registrieren. (Quelle BüWo Nr. 12/22)

    Die Schutzsuchenden werden durch die zuständigen Behörden kranken- und unfallversichert. Eine Haftpflichtversicherung wird hingegen keine abgeschlossen, beziehungsweise muss dies mit der zuständigen Behörde von Kanton oder Gemeinde geklärt werden. Sollten Schäden in der Wohnung entstehen, muss dies mit der Hausrat- und Haftpflichtversicherung der Gastfamilie geklärt werden. (Quelle BüWo Nr. 12/22)

    Das Zielbild Kulturräume ist folgendes...

    Die vier Ziele sind:

    • Suchtprävention mit Best Practice-Strategie; durch das anerkannte Programm «Communities That Care (CTC)»
    • Verwahrlosung entgegenwirken; durch bedarfsgerechte Angebote
    • Sicherheit und Repression; durch verstärkte Repression
    • Image verbessern; durch aktive Kommunikation

    Es haben nur Personen Zutritt, die sich nach einem Erstgespräch registrieren. Sie müssen bereits suchterkrankt sein, volljährig und ihren Lebensmittelpunkt und/oder ihren Wohnsitz im Kanton Graubünden haben. Zudem müssen sie die Hausregeln einhalten.

    Die Öffnungszeiten sind geplant von ca. 11.00 - 19.00 Uhr.

    Anmelden, Abmelden und Umziehen

    Die Information dazu finden Sie unter der Rubrik Dienstleistungen Abmeldung
    Die Information dazu finden Sie unter der Rubrik Dienstleistungen Adressänderung
    Die Information dazu finden Sie unter der Rubrik Dienstleistungen Anmeldung

    Ja. Sämtliche Änderungen bezüglich des Firmendomizils sind den Einwohnerdiensten innert 14 Tagen zu melden. Benutzen Sie hierzu das Onlineformular unter Einwohnerdienste Betriebe / Unternehmungen" oder lassen Sie uns Ihre Umzugsmitteilung via E-Mail zukommen (einwohnerdienste@chur.ch).

    Ja.
    Auf Bundesebene wird in der Handelsregisterverordnung (HRegV) einheitlich geregelt, wie dieses Register durch die Kantone zu führen ist.

    Das Betriebsregister hingegen wird auf Gemeindeebene bewirtschaftet und erfüllt die Anforderungen des kantonalen Einwohnerregistergesetzes (ERG) und deren Verordnung (ERV). Zudem berücksichtigt das Betriebsregister die melderechtlichen Aspekte der städtischen Verordnung über das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen.

    Nein. Die hinterlegten Registerdaten stehen nur für den internen Gebrauch zur Verfügung und werden nicht an Dritte weitergegeben.
    Sollten Sie den Wunsch haben, Ihre Firmendaten öffentlich zugänglich zu machen, so haben Sie die Möglichkeit Ihr Unternehmen kostenlos unter www.chur.ch im Firmenverzeichnis zu publizieren.

    Ein kaufmännisches Gewerbe liegt dann vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind;

    • Es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit, welche auf eigenen Namen und Risiko ausgeübt wird. 
    • Die Tätigkeit ist auf eine längere Zeit ausgerichtet, welche zu einer Vielzahl von Geschäften führt.
    • Die Tätigkeit wird ausgeübt, um damit Geld zu verdienen. Es ist nicht notwendig, dass tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wird. Einzig die Absicht einer gewinnbringenden Tätigkeit ist dabei ausschlaggebend. 
    Ja. Bei der Registrierung wird eine einmalige Gebühr von Fr. 30.- erhoben. Alle weiteren Geschäftsfälle zur Nachführung ihres Registereintrages sind kostenlos.
    Ja. Folgende Ereignisse sind innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden:
    • Zuzug (Sitzverlegung),
    • Eröffnung/Firmengründung
    • Um- und Wegzug
    • Rechtsformänderung
    • Geschäftsaufgabe
    Ja. Im kantonalen Gesetz über die Einwohnerregister (ERG), 171.200, Art. 16 sowie in deren Verordnung (ERV) 171.210, Art. 10, als auch in der städtischen Verordnung über das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen (141 Art. 3) wird festgehalten, dass eine Eröffnung oder eine Geschäftsaufgabe eines nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden ist.
    Ja. Grundsätzlich ist jede nach kaufmännischer Art geführte Tätigkeit meldepflichtig. Um hierzu eine abschliessende Antwort geben zu können, sind weitere Abklärungen nötig.
    Wenden Sie sich bitte direkt an die die Einwohnerdienste der Stadt Chur (081 254 41 56).

    Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen der Anmeldung einen Auszug aus dem Handelsregister beilegen.

    Natürliche Personen, sprich Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz in Chur, dessen privater Wohnsitz nicht am Ort des Gewerbes ist, haben bei den Einwohnerdiensten der Stadt Chur eine aktuelle "Wohnsitzbestätigung" zu hinterlegen. Diese Bescheinigung stellt die Wohngemeinde aus.

    Die kantonalen und städtischen rechtlichen Grundlagen schreiben vor, dass alle nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe der Meldepflicht unterstehen und diese bei der Gemeinde anzumelden sind.

    Ein zentrales Betriebsregister erleichtert und vereinfacht die Zusammenarbeit zwischen den Gewerbetreibenden und den Gemeinden. Sämtliche städtischen Verwaltungseinheiten, welche direkt oder indirekt von einer Neueröffnung, einem Um-/Wegzug oder einer Geschäftsauflösung betroffen sind, werden über ein zentrales Register automatisch Informiert. Ihre Behördengänge reduzieren sich somit auf ein Minimum.

    Ganz einfach. Nutzen Sie eine der unten aufgeführten Möglichkeiten:

    Die Information dazu finden Sie auf der Website Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden  Gesuchsformular A1/B1

    Ausweise

    Ist Ihre Identitätskarte verloren oder wurde die Identitätskarte gestohlen, so müssen Sie dies unverzüglich einer Polizeidienststelle melden. Hierauf können Sie die Ausstellung einer neuen Identitätskarte beantragen.
    Taucht eine gestohlene oder als verloren gemeldete Identitätskarte wieder auf, so müssen Sie diese annullieren lassen und dürfen den Ausweis nicht weiter gebrauchen, da er auf einer polizeilichen Fahndungsliste erfasst ist.
    Für Erwachsene ist die Identitätskarte ab dem Ausstelldatum 10 Jahre gültig.
    Für Kinder bis 18 Jahre ist die Identitätskarte 5 Jahre gültig.
    Informationen über den schweizerischen Pass erhalten sie auf der Website
    Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden


    oder unter

    Pass und Identitätskarte (admin.ch)

    Bauen und Planen

    Baugesuche im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden im Amtsblatt der Stadt Chur publiziert. Zudem finden Sie die publizierte Baugesuche der öffentlichen Planauflagen hier.

    Seit dem 1. Januar 2023 können Baugesuche über die elektronische Plattform eBaugesucheChur der Stadt Chur eingereicht werden. Die Unterlagen der über diese Plattform eingereichten Baugesuche können auch digital eingesehen werden.

    Bausekretariat

    Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen nach Massgabe des kantonalen Rechts einer Baubewilligung.

    Gemäss Art. 40a der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) besteht für jegliches Bauvorhaben eine Anzeigepflicht. Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige eine allfällige Baubewilligungspflicht mit und orientiert gleichzeitig darüber, ob das angezeigte Vorhaben dem ordentlichen oder vereinfachten Baubewilligungsverfahren untersteht und ob Zusatzbewilligungsgesuche erforderlich sind.

    Vorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine Interessen Dritter betreffen, sowie geringfügige Änderungen bereits bewilligter Projekte bedürfen gemäss Art. 40 KRVO keiner Bewilligung. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Baugesetzes der Stadt Chur (BauG) werden diese jedoch dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) unterstellt.

    Bausekretariat

    Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m² brauchen keine Baubewilligung (Art. 40 KRVO).

    Für Kleinbauten (An- und Nebenbauten) von nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, die nicht für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt sind, ist der minimale Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten (Art. 65 BauG).

    Diese Vorhaben sind jedoch gemäss Art. 11 Abs. 2 BauG dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) unterstellt.

    Bausekretariat

    Beim Ersatz einer Heizungsanlage (Wärmeerzeugerersatz) in bestehenden Wohnbauten sind diese so auszurüsten, dass mindestens 10% des Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbarer Energie abgedeckt wird. Zur Erfüllung der Anforderungen stehen 11 Standardlösungen zur Verfügung, diese finden Sie im Formular EN-120 (endk.ch).

    Seit 1.1.2021 besteht für den Ersatz des Wärmeerzeugers (Heizung) gemäss kantonalem Energiegesetz eine Meldepflicht bei der Gemeinde. Ein solches Vorhaben muss spätestens 20 Tage vor Baubeginn gemeldet werden.

    Bausekretariat

    Sogenannte "Pinselrenovationen" ohne Farb- und Materialänderungen erfordern keine Baubewilligung. Fassadensanierungen mit Farb- und / oder Materialänderungen erfordern dann keine Baubewilligung, wenn sich das betroffene Gebäude nicht in einem Schutzbereich gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) befindet. Die Vorschriften (insbesondere eine befriedigende Einordnung) sind in jedem Fall einzuhalten. Bei nicht gängigen Farben empfiehlt sich daher eine Vorabklärung beim Bausekretariat.

    Handelt es sich beim betroffenen Gebäude um ein Inventarobjekt, muss das Vorhaben im Einvernehmen mit der Kantonalen Denkmalpflege Graubünden ausgeführt werden.

    Liegt das betreffende Gebäude im Schutzbereich Altstadt oder in einem anderen Schutzbereich gemäss GGP, ist ein Baugesuch nötig, welches im ordentlichen Verfahren behandelt werden muss.

    Beurteilungsgrundlagen zur Entwicklung des farbigen Erscheinungsbildes der Altstadt von Chur finden Sie hier (Die Farben in der Altstadt von Chur).

    Bausekretariat

    Solaranlagen auf Dächern unterliegen der Anzeigepflicht gemäss Artikel 40a KRVO. Die kommunale Baubehörde entscheidet aufgrund des Bundesrechts, ob die Solaranlage auf dem Dach genügend angepasst und daher bewilligungsfrei ist.

    Die Gemeinden können in der Grundordnung bei ästhetisch wenig empfindlichen Zonen wie Gewerbe- und Industriezonen bestimmen, dass auch ungenügend angepasste Solaranlagen bewilligungsfrei sind.

    Die Gemeinden können ferner in ihrem Baugesetz vorsehen, dass Solaranlagen auf Gebäuden, die gemäss Grundordnung einer spezifischen Schutz- oder Erhaltungsregelung unterstehen, in jedem Fall baubewilligungspflichtig sind.

    Materiell bestimmt sich die Zulässigkeit von Solaranlagen auf Dächern gemäss Bundesrecht sowie gemäss den Gestaltungsvorschriften der Gemeinden, sofern letztere die Nutzung der Sonnenenergie nicht unverhältnismässig einschränken.

    Bausekretariat

    Art. 40 KRVO listet die folgenden Bauvorhaben und Schwellenwerte auf, welche von der Bewilligungspflicht befreit sind:

    1. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt;
    2. Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
    3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
    4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial;
    5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ (Kleinbauten) sowie Fahrradunter-stände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m²;
    6. Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, wie:
    1. Verpflegungs- und Verkaufsstätten;
    2. Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte;
    3. Stände, Hütten, Buden, Zelte für Feste, Vorführungen, Ausstellungen und sonstige Anlässe;
    4. Kinderspielplätze;
    5. Kleinskilifte, Skiförderbänder, Natureisbahnen;
    6. Einrichtungen für Rennstrecken und Trendsportarten;
    7. Strassenreklamen;
    8. unbeleuchtete Reklamen an touristischen Einrichtungen mit einer Fläche bis zu 5 m²;
    1. Iglus, Tipizelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Wintersaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden;
    2. Anlagen der Gartenraumgestaltung wie Fusswege, Gartenplätze, Storen, Treppen, Feuerstellen, Biotope, Pflanzentröge, Kunstobjekte, Fahnenstangen, aus-genommen ausserhalb der Bauzonen;
    3. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m²;
    4. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m²;
    5. Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wanderwegmarkierungen, Vermessungszeichen;
    6. unbeleuchtete Zeichen wie Kreuze bis 3.0 m Höhe, Kunstobjekte;
    7. Technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungsanlagen, Schaltkästen, Hydranten, Messeinrichtungen, Pfähle, Stangen, Bänke;
    8. Sicherheitsvorrichtungen wie:
    1. Schneefangnetze entlang von Verkehrswegen;
    2. Sicherheitszäune, Netze, Absperrungen, Polsterungen und dergleichen für Sport- und Freizeitanlagen;
    3. Sicherheitsgeländer;
    1. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind;
    2.  * nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m² pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m² ausserhalb der Bauzonen;
    3.  * Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m³;
    4. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
    5. bewegliche Weidezäune während der Weidezeit;
    6. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m² Grundfläche für Nutz-tiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten;
    7. Materialdepots, die nur einmal im Jahr für maximal vier Monate eingerichtet werden;
    8.  * Baustelleninstallationen, sofern sie keine erheblichen Immissionen verursachen, ausgenommen Arbeiterunterkünfte und mobile Betonanlagen.

    Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt nicht für in Gefahrenzonen vor-gesehene Bauvorhaben, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sowie allgemein für Bauvorhaben, die Gewässer, Gewässerschutzzonen und Moorbiotope gefährden könnten.

    Die formell nicht bewilligungspflichtigen Vorhaben müssen jedoch die Vorschriften über den Brandschutz, die Abstände, die Gestaltung, den Umweltschutz, energetische Anforderungen etc. einhalten. Im Zweifelsfall ist das Bausekretariat zu kontaktieren.

    Bausekretariat

    Feuerschutz und Feuerwehr

    Über die Online-Dienste können Sie sich bei der Feuerwehr oder der Jugendfeuerwehr anmelden.
    081 254 46 32

    Für Ausländer/Innen

    Gesuchsformular A1/B1 mit erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Website Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden

    In besonderen Fällen hat das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden die Möglichkeit,
    auf Gesuch hin, die Niederlassungsbewilligung vor einer geplanten Ausreise bis zu vier
    Jahren aufrechtzuerhalten. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
    besteht nicht.

    Die Information dazu finden Sie auf der Website  Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden  Gesuchsformular A2/B2 (Familiennachzug)

    Die Geburtsmitteilung wird durch das Zivilstandsamt den Einwohnerdiensten gemeldet. Die Aufenthalts-
    bewilligung für das Kind wird von den Einwohnerdiensten beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragt.

    Ohne Arbeit

    Das aktuelle Stellenangebot finden Sie hier

    Die Personaldienste finden Sie hier

    Polizei

    Seit dem 1. November 2016 können Fahrrad- sowie Mofadiebstähle via Suisse-ePolice online gemeldet werden. Dazu benötigt man u.a. folgende notwendige Angaben:

    • Marke/Typ
    • Rahmennummer
    • Kaufdatum
    • Kaufpreis
    • Hausrat-/Diebstahlversicherung
    • Angaben Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis

    Wenn Angaben zur Täterschaft vorliegen, hat zwingend eine Anzeige auf einem kantonalen Polizeiposten zu erfolgen.

    Kurzanleitung zur Online-Diebstahlmeldung:

    1. Startseite im Internet öffnen > https://suisse-epolice.ch/epolice/
    2. Fahrrad- oder Mofadiebstahl auswählen
    3. Einstiegsfragen beantworten
    4. Rechtsbelehrung durchlesen und Nutzungsbedingungen bestätigen
    5. Benutzerkonto erstellen und anschliessend anmelden
    6. Angaben zur Anzeige, Ereignis und gestohlenem Fahrrad/Mofa ergänzen
    7. Diebstahlsanzeige abschicken und optional per PDF herunterladen

     
    Für alle Personen, welche nicht die Möglichkeit haben die Diebstahlmeldung online zu tätigen, nimmt die Stadtpolizei Diebstahlsanzeigen auch am Schalter entgegen.

    Öffnungszeiten Schalter: MO – FR von 08.00 bis 17.00 Uhr

    Ja. Es darf höchstens im Schritttempo gefahren werden. Die Fussgänger haben Vortritt.
    Nein, Fahrzeuge dürfen grundsätzlich nur zwecks Güterumschlag abgestellt werden.
    • Gehbehinderte mit Parkerleichterungskarte.
    • Inhaber privater Garagen und Parkplätze. Solche Personen erhalten Jahresbewilligungen. Gesuchsformulare sind bei der Stadtpolizei anzufordern. Für die Prüfung des Gesuches ist eine Kopie des Mietvertrages für den Parkplatz oder die Garage beizulegen.
    • Fahrzeuge der öffentlichen Dienste.
    • Taxi und Cars auf Bestellung, Ärzte im Dienst sowie für Fahrten bei dringenden, nicht aufschiebbaren Einsätzen mit Start oder Ziel innerhalb der Fussgängerzone.
    • Übernachtende Hotelgäste mit Gepäck.
    • Inhaber einer befristeten Spezialbewilligung. Diese wird durch die Stadtpolizei am Schalter erteilt.
    Das Befahren der Fussgängerzone ist immer und nur für den Güterumschlag erlaubt. Für diesen Zweck sind die Zeiten Montag bis Freitag von 06.30 - 11.30 Uhr und am Samstag von 06.30 - 09.00 Uhr frei.
    1. Bei der Verwendung von ParkingPay, EASYPARK oder TWINT wurde aus Versehen das falsche Kontrollschild ausgewählt. Die Parkgebühr für ein anderes Kontrollschild wurde aber für diesen Zeitraum entrichtet. Kann von der Busse abgesehen werden?
      1. Natürlich ist es sehr ärgerlich, wenn man unter diesen Umständen eine Busse erhält. Vor allem wenn man für diesen Zeitraum einen Beleg der entrichteten Parkgebühr hat. Weil der Parkvorgang aber nicht auf das parkierte Fahrzeug lautete, wurde die Busse korrekt ausgestellt. Die Polizei muss deshalb und um alle gleich zu behandeln an der Bezahlung der Busse festhalten. Wir bitten Sie um Verständnis.

     

    1. Obwohl ein gültiges Parkticket vorhanden ist, war es wohl zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gut sichtbar im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe deponiert gewesen. Zum Beispiel lag der Parkzettel verkehrtherum auf dem Armaturenbrett, er fiel auf den Fahrzeugteppich oder das Ticket wurde aus Versehen in die Tasche gesteckt. Kann die Polizei hier ein Auge zudrücken?
      1. Zwar wurde die Parkgebühr entrichtet, jedoch wurden die Bestimmungen der Parkuhr nicht eingehalten. Denn bei allen zentralen Parkuhren mit Ticketausgabe der Stadtpolizei Chur sind Sie verpflichtet, den gelösten Parkzettel gut sichtbar (Informationen von aussen lesbar) hinter der Windschutzscheibe (Frontscheibe) zu platzieren. Achten Sie bitte beim Verlassen des Fahrzeugs darauf, dass der Parkzettel entsprechend gut sichtbar angebracht wurde. Die Polizei kann deshalb nicht vom Tatbestand des nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzettels absehen. Es wäre sonst ungerecht gegenüber allen anderen. Wir bitten Sie um Verständnis

     

    1. Obwohl das Fahrzeug nur kurz auf dem Trottoir abgestellt wurde, folgte eine saftige Busse. Muss das wirklich sein?
      1. Das Trottoir ist dem Fussgänger vorbehalten. Deshalb ist es wichtig darauf zu achten, dass auch bei einem Güterumschlag (freiwilliges Halten) mind. 1.5 m freier Raum für Trottoir-Benutzer frei bleibt. Das Parkieren auf dem Trottoir ist untersagt, ausser Signale und Markierungen würden es erlauben.

     

    1. Ich lebe im Ausland und möchte eine Busse bezahlen. Wie lauten die Bankdaten für die Bezahlung von Ordnungsbussen?

    Bankverbindung für Auslandüberweisung
    BIC/Swift-Adresse:
    POFICHBEXXX
    Schweizerische Post Bern
    Postfinance
    Stadtpolizei Chur
    IBAN: CH57 0900 0000 7000 1717 7

    Zu beachten: Normale Auslandüberweisung, KEINE EU-Standardüberweisung.

    Bis der Nachweis erbracht wird, dass man nicht mehr gebührenpflichtig ist.
    Ja, wer sein Fahrzeug nachts regelmässig auf öffentlichem Grund parkiert, muss eine monatliche Gebühr von Fr. 50.-- bezahlen. Die Bewilligung kann am Schalter der Stadtpolizei beantragt werden.
    Aufgrund von Stichproben stellt die Stadtpolizei fest, wer regelmässig das Fahrzeug nachts auf öffentlichem Grund parkiert und somit gebührenpflichtig ist. Regelmässig ist ein nächtliches Parkieren nicht nur, wenn jede Nacht, sondern wenn immer wieder in der Nacht auf öffentlichem Grund parkiert wird.

    Diese Tatsache allein ist nicht ausschlaggebend. Das regelmässige Parkieren auf öffentlichem Grund ist die Besonderheit, welche zur Bewilligungspflicht führt. Hingegen nicht von Bedeutung ist der Umstand, ob ein Fahrzeughalter allenfalls über eine private Parkfläche verfügt, aber diese nicht immer beansprucht.

    Die Rechnung für nächtliches Dauerparkieren wird halbjährlich im Voraus gestellt.
    Ja, anderslautende Vorschriften gehen dieser Bewilligung vor (z.B. Gebührenpflicht tagsüber, signalisierte Höchstparkzeiten etc.).
    Kann der Nachweis erbracht werden, dass ein Fahrzeug während mindestens einem Monat nicht mehr auf öffentlichem Grund parkiert wurde, so werden bereits entrichtete Gebühren auf Gesuch hin zurückerstattet. Dabei fallen nur ganze Monate in Betracht.
    Nein, solche Vorkommnisse gelten nicht als Rechtfertigungsgrund. In solchen Fällen, wo die Parkdauer nicht zum vorne herein klar ist, sollten Fahrzeuge in den Parkhäusern abgestellt werden. Dort kann auch für längere Zeit parkiert werden.
    Ja, die Parkgebühr ist immer unverzüglich nach der Belegung des Parkfeldes zu entrichten.
    Nein, auch hier gilt der Grundsatz, dass die Parkgebühr unverzüglich nach der Belegung der Parkfläche zu entrichten ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, immer Kleingeld im Auto oder im Portemonnaie dabei zu haben.
    Grundsätzlich hat die entsprechende Höchstparkzeit einer Parkfläche Gültigkeit. In Ausnahmefällen, wo zwingend ein Fahrzeug und unbeschränktes Parkieren nötig ist, werden Parkkarten abgegeben (z.B. Servicewagen oder Fahrzeug mit eingerichteter Werkstatt). Die Dauer richtet sich nach dem Bedarf. Die Karte ist am Schalter zu beantragen. Die Gebühr beträgt Fr. 16.-- pro Tag bzw. Fr. 8.-- pro Halbtag und ist direkt zu bezahlen.

    Steuern

    • Berufsauslagen
    • Weiterbildungs- und Umschulungskosten
    • Vorsorgebeiträge
    • Zweiverdiener- und Mitarbeitabzug
    • Eigenmietwertabzug für selbstbewohnte Liegenschaft
    • Vermögensverwaltungskosten
    • Schuldzinsen
    • Alimente und Unterhaltsbeiträge
    • Krankenkassen-, Unfallversicherungs- und Lebensversicherungsprämien
    • Sozialabzüge
    Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer vollen Jahresleistung und werden gesondert besteuert.

    Besteuerung:
    1/15 der Kapitalleistung
    für Verheiratete zu mind. 1,35% und max. 2,34%
    für alle übrigen Steuerpflichtigen zu mind. 1,80% und max. 3,60%
    • Fahrkosten
    • Kosten für die auswärtige Verpflegung
    • Pauschalabzug für allgemeine Auslagen
    • Effektive Kosten anstelle der Pauschale
    • Verpflegungskosten
    • Auslagen für Unterkunft
    • Fahrkosten für wöchentliche Heimkehr
    Die Steuererklärung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.

    Der Steuererklärung von EL-Bezügern muss eine Kopie der EL-Verfügung beigelegt werden. Falls eine Nullveranlagung gewünscht wird, muss dies auf Seite 4 des Hauptformulars der Steuererklärung angekreuzt werden (bei gleichzeitigem Verzicht auf allfällige Verrechnungssteuerguthaben).

    Sozialleistungsbezüger müssen mit der Steuererklärung eine Bestätigung des Sozialamtes einreichen.
    Zu 80% wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 erstmals fällig wird und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das bereits am 1. Januar 1987 bestand.

    Alle anderen Pensionskassenrenten sind zu 100% steuerpflichtig.

    Seit Steuerperiode 2010:
    Fr. 90.-- pro Steuerpflichtiger.
    Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Chur sind feuerwehrpflichtig. 
    Die Feuerwehrpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird und endet am Schluss des Jahres der Erfüllung des 50. Altersjahres. 

    Die jeweiligen Kirchgemeinden.

    Ansätze ab 2008:
    Katholische Kirche:                    11,0% der einfachen Kantonssteuer
    Evangelische Kirche:                 11,0% der einfachen Kantonssteuer
    Kantonal evangelische Kirche:   3,5% der einfachen Kantonssteuer
    Nein.
    Das Einkommen wird effektiv besteuert.
    Es erfolgt keine Zwischenveranlagung.
    • Zweiverdienerabzug
    • Abzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen beim Bund
    • Kinder- und Unterstützungsabzug
    • Steuerbares Einkommen und Vermögen
    • Feuerwehrpflichtersatz
    • Liegenschaftensteuer
    • Kirchensteuer
    • Zahlungsfristen
    • Verzugszinssatz
    • Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit
    • Einkommen aus Nebenerwerben, Sitzungsgeldern, Verwaltungsratshonoraren, usw.
    • AHV- / IV- und Pensionskassenrenten
    • Tag- und Arbeitslosenversicherungsgelder, Erwerbsausfallentschädigungen (z.B. Militär)
    • Einkommen aus Liegenschaften
    • Einkommen aus Wertschriften
    • Einkommen aus unverteilten Erbschaften
    • Alimente (Kinderalimente bis zum 18. Lebensjahr)
    • alle übrigen Einkommen
    Personalien vollständig ausfüllen und Steuererklärung unterschreiben.

    Der Steuererklärung sollte eine Kopie des Lehrlingsvertrages und der Lohnausweis des Arbeitgebers beiliegen.

    Studenten benötigen eine Studienbestätigung, aus der auch das voraussichtliche Ende der Ausbildung ersichtlich ist.
    Eidgenössische Steuerverwaltung
    Hauptabteilung Mehrwertsteuer
    Schwarztorstrasse 50
    3003 Bern

    Telefon 031 325 91 11
    Kantonale Steuerverwaltung Graubünden
    Sektion Verrechnungssteuer
    Steinbruchstrasse 18
    7001 Chur

    Telefon 081 257 21 21

    Verwaltung

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    Zivilschutz, Militär

    Infos zu günstigen Übernachtunhgsmöglichkeiten in den ZIvilschutzanlagen der Stadt Chur und in der Truppenunterkunft finden Sie hier