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Inhalt

  • Zusammenarbeit mit Personalvermittlungen – Konditionen

    1. Geltungsbereich
    Die folgenden Konditionen gelten für sämtliche Geschäfte zwischen Personalvermittlungen und der Stadt Chur und deren angeschlossenen Betrieben wie der Pensionskasse Stadt Chur, Region Plessur, IBC, Bürgergemeinde (im Folgenden als «Arbeitgeberin» bezeichnet).

    Mit der Einreichung von Kandidatendossiers akzeptiert die Personalvermittlung die nachfolgenden Konditionen vollumfänglich. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Personalvermittlung haben keine Gültigkeit.

    2. Leistungsumfang der Personalvermittlung
    Die Personalvermittlung prüft die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sorgfältig auf ihre Eignung für die offene Stelle, bevor sie unverbindlich ein vollständiges Dossier einreicht (Beschreibung der vorgeschlagenen Person, Lebenslauf, alle Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung wichtige Unterlagen).

    3. Honorar und Konditionen
    Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der vermittelten Person verpflichtet sich die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Erfolgshonorars, welches auf dem vereinbarten Jahreslohn basiert (exkl. Mehrwertsteuer). Die Personalvermittlung stellt dieses mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung.

    Das Erfolgshonorar beträgt pauschal 10 % des vereinbarten Jahreslohnes entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

    Für spezielle Suchaufträge, die exklusiv einem Personalvermittler übertragen werden, können andere Konditionen vereinbart werden.

    4. Erfolgsgarantie
    Wird der Arbeitsvertrag mit der vermittelten Person innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit aufgelöst – unabhängig davon, ob die Auflösung durch die Arbeitgeberin oder durch die vermittelte Person erfolgt und ungeachtet der Gründe – verpflichtet sich die Personalvermittlung, die Stelle neu zu besetzen. Das erneute Erfolgshonorar wird diesfalls mit dem bereits bezahlten Honorar verrechnet.

    Sollte eine Neubesetzung innerhalb von drei Monaten nicht möglich sein, erstattet die Personalvermittlung der Arbeitgeberin 75 % des Erfolgshonorars innerhalb von 30 Tagen zurück. Diese Regelung gilt nicht, wenn die vermittelte Person aufgrund von Umständen, die die Arbeitgeberin betreffen, die Stelle nicht antreten kann.

    5. Ausschluss des Anspruchs
    a)
    Wenn die vorgeschlagene Person eigenständig Kontakt zur Stadt Chur aufnimmt, von Dritten vorgeschlagen wird oder sich selbst auf die vorgesehene oder eine andere Position bewirbt, entfällt der Anspruch auf ein Erfolgshonorar.
    b) Der Vorschlag einer Person hat 12 Monate Gültigkeit. Wird die vorgeschlagene Person nach Ablauf dieser 12 Monate auf die vorgesehene oder eine andere Position eingestellt, entfällt der Anspruch auf ein Erfolgshonorar.
    c) Mitarbeitende der Personalvermittlung können sich nicht selbst für offene Stellen vermitteln. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf ein Erfolgshonorar.

    6. Datenschutz
    Die Personalvermittlung verpflichtet sich zur absoluten Diskretion in Bezug auf vertrauliche Informationen über die zu besetzende Stelle. Als vertraulich gelten sämtliche Informationen, die nicht in der Stellenausschreibung enthalten sind.

    7. Kundenschutz
    Die Personalvermittlung verpflichtet sich, vermittelte Personen nicht direkt anzusprechen, um eine andere Stelle zu offerieren, so lange diese mit der Stadt Chur in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

    8. Verletzung der vorgenannten Bestimmungen
    Die Stadt Chur behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Falle einer Verletzung dieser Konditionen die Zusammenarbeit mit der Personalvermittlung sofort und ohne Entschädigung zu beenden sowie gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

    9. Schlussbestimmungen
    Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Personalvermittlung und der Stadt Chur ist Chur. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.

    10. Inkrafttreten
    Die Konditionen für die Zusammenarbeit mit Personalvermittlungen treten am 1. Mai 2025 in Kraft.