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  • Ehe

    Wir freuen uns, Sie auf Ihrem Weg zu Ihrer Eheschliessung begleiten zu dürfen.


    Wohnen Sie in der Region Plessur, melden Sie sich telefonisch bei uns um das weitere Vorgehen zu besprechen.

    Ehe

    Es freut uns, dass Sie heiraten wollen. Für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung ist das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes einer oder eines der…

    Es freut uns, dass Sie heiraten wollen.

    Für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung ist das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes einer oder eines der Verlobten zuständig. Wohnen beide Verlobten im Ausland, fällt die Vorbereitung in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, welches die Trauung durchführen soll.

    Ehevorbereitungsverfahren
    Bitte erkundigen Sie sich telefonisch bei uns, um den Ablauf des Ehevorbereitungsverfahrens zu besprechen.
    Beachten Sie bitte, dass beim Ehevorbereitungsverfahren ein gültiger Pass / gültige ID-Karte vorgelegt werden muss.
    Ausserdem muss für ausländische Staatsangehörige gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB der Aufenthalt in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Tag der Eheschliessung geregelt sein.

    Gesetzliche Frist zur Eheschliessung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens
    Die zivilrechtliche Trauung muss nach Abschluss des Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung innerhalb von drei Monaten stattfinden, andernfalls muss die Ehevorbereitung erneut gestartet werden.

    Trautermin
    Sobald das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen ist, werden die Verlobten schriftlich informiert. Nach Abschluss dieses Verfahrens (und erst jetzt) kann der Trauungstermin beim Zivilstandsamt Plessur definitiv festgelegt oder der bereits provisorisch reservierte Trauungstermin schriftlich bestätigt werden.

    Trauungen können in Chur von Montag bis Freitag stattfinden. An einigen Daten sind Trauungen auch an Samstagen (Vormittag) in Chur möglich. Die Samstags-Termine finden Sie hier

    Trauungsermächtigung
    Findet die zivilrechtliche Trauung nicht auf dem Zivilstandsamt Plessur statt, so wird den Verlobten nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung die Trauungsermächtigung ausgehändigt. Diese ermächtigt zur Eheschliessung in der Schweiz innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung.
    Findet die Eheschliessung im Ausland statt, wird - auf Antrag - ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt.

    Gebühren
    Das Ehevorbereitungsverfahren für die Eheschliessung und die Trauung sind kostenpflichtig.

    Gemeinderatssaal im Rathaus

    Namen und Bürgerrecht der Ehegatten

    Seit dem 01.01.2013 hat die Eheschliessung keinen Einfluss mehr auf Namen und Bürgerrecht der Ehegatten. Sie können jedoch vor der Heirat erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen F…
    Seit dem 01.01.2013 hat die Eheschliessung keinen Einfluss mehr auf Namen und Bürgerrecht der Ehegatten.
    Sie können jedoch vor der Heirat erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen führen zu wollen.

    Art. 160 ZGB > Name
    1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
    2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
    3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.

    Art. 37 Abs. 2 IPRG > Name
    (Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das Internationale Privatrecht)
    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis u.a. das anzuwendende Recht. Es ist also nur anwendbar, wenn es sich bei einem konkreten Sachverhalt (z.B. Namen) um ein internationales Verhältnis handelt.
    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
    Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können die Namensgebung (Familiennamen) aber dem Recht ihres Heimatlandes unterstellen. Die Staatsangehörigkeit muss jedoch klar ausgewiesen sein.
    Handelt es sich um Mehrstaater, so ist das Recht des Staates massgebend, mit welchem die Person am engsten verbunden ist.
    Dieser Artikel regelt auch die Frage des anwendbaren Rechts auf den Namen von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer).

    Art. 161 ZGB > Bürgerrecht
    1 Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

    Hier können Sie die verschiedenen Möglichkeiten der Namensführung gemäss schweizerischem Recht elektronisch darstellen

    Namenserklärung

    Möchten Sie nach Auflösung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, Tod, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung) eine Namenserklär…
    Möchten Sie nach Auflösung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, Tod, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung) eine Namenserklärung abgeben?

    Das persönliche Erscheinen auf dem Zivilstandsamt ist Voraussetzung. Beachten Sie bitte, dass ein gültiger Pass / gültige ID-Karte vorgelegt werden muss.
    Möchten Sie die Namenserklärung beim Zivilstandsamt Plessur abgeben, vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Telefon-Nummer 081 254 49 71.

    Die Namenserklärung beschränkt sich auf die Wiederannahme des Ledignamens. Ein anderer, früher getragener Name kann mittels einer Namenserklärung nicht wieder angenommen werden.
    Möchten Sie einen anderen, früher getragenen Namen wieder annehmen, müssten Sie ein Namensänderungsgesuch nach Art. 30 ZGB bei der kantonalen Regierung des Wohnsitzkantons stellen (> siehe Rubrik Name und Bürgerrecht > Dienstleistungen > Namensänderung).

    Die Möglichkeit einer Namenserklärung ist auch bei bestehender Ehe oder bei einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft gegeben.

    Bei noch bestehender Ehe kann der Ehegatte, der vor dem 01.01.2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hatte (auch ausländische Staatsangehörige) mittels Erklärung jederzeit wieder den Ledignamen annehmen.

    Wurde die Partnerschaft vor dem 01.01.2013 eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner binnen Jahresfrist (bis 31.12.2013) gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

    Die Namenserklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgegeben werden.
    Im Ausland kann die zuständige Schweizerische Vertretung die Namenserklärung entgegen nehmen.

    Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird durch die Namenserklärung nicht berührt.

    Die Namenserklärung ist kostenpflichtig.

    > Weitere Kosten entstehen bei der Anpassung Ihrer persönlichen Unterlagen (Ausweise, Verträge usw.) an die neue Namensführung.

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