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Erbanfall- und Schenkungssteuer
Gehört zum Themenbereich: Finanzen | Steuern
Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auslöst.
Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.
Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.
Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheidet die Gemeinde.
Die Steuer beträgt:- 5% für den Stamm der Eltern;
- 20% für die übrigen Begünstigten.
Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz Stadt Chur
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