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  • Erbanfall- und Schenkungssteuer

    Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auslöst.

    Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.

    Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide. 

    Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheidet die Gemeinde. 

    Die Steuer beträgt:
    •   5% für den Stamm der Eltern;
    • 20% für die übrigen Begünstigten.

    Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz Stadt Chur

    Zugehörige Objekte