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  • Erbanfall- und Schenkungssteuer

    Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst.

    Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.

    Besteht die Zuwendung in einer Nutzniessung oder in einer wiederkehrenden Leistung, ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgeben.

    Von der Erbanfall- und Schenkungssteuer sind befreit:

    • die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte;
    • die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
    • die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder sowie deren Nachkommen;
    • die Eltern;
    • die nach kantonalem Recht von der Handänderungssteuer befreiten Personen;
    • die Konkubinatspartnerin bzw. der Konkubinatspartner.

    Die Steuer beträgt:

    •   5% für den Stamm der Eltern;
    • 20% für die übrigen Begünstigten.

    Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz Stadt Chur

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