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  • Grundstückgewinnsteuer

    Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der kantonalen Grundstückgewinnsteuer.

    Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.

    Verlustverrechnung und Satzbestimmung sind auf das Gemeindegebiet begrenzt.

    Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.

    Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheidet die Gemeinde.

    Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz Stadt Chur

    Zugehörige Objekte