Inhalt
Namensänderung
Die Änderung des Namens (Familienname und Vorname) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) durch die Regierung des Wohnsitzkantons bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
Bei Wohnsitz im Kanton Graubünden, wenden Sie sich bitte direkt an:
Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Zivilstandsamt Plessur | 081 254 49 71 | Kontaktformular |