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Stadt Chur lockert Bewilligungspraxis in drei Bereichen
Der Stadtrat hat am 6. Oktober 2026 beschlossen, die bisher restriktive Bewilligungspraxis in drei Bereichen zu lockern. Die Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft und schaffen mehr Spielraum bei der Bewilligung von untergeordneten Bauten und Anlagen sowie bei der Anordnung von Parkplätzen auf privaten Grundstücken. Damit können örtliche Gegebenheiten und individuelle Bedürfnisse stärker berücksichtigt und bestehende Flächen effizienter genutzt werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben unverändert. Insbesondere handelt es sich bei Bauten innerhalb von Baulinien und bei der Unterschreitung gesetzlicher Grenzabstände weiterhin um Ausnahmebewilligungen. Gelockert wird die bisherige Bewilligungspraxis innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums. Sämtliche Vorhaben werden weiterhin im Einzelfall geprüft. Dabei dürfen dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, insbesondere hinsichtlich der Verkehrssicherheit, der Erschliessung und des Ortsbildes.
1. Bauten und Anlagen innerhalb von Baulinien
Untergeordnete Bauten und Anlagen wie Velounterstände, Gartenhäuser, Carports oder Wärmepumpen können künftig vermehrt innerhalb von Baulinien bewilligt werden.
Voraussetzung ist, dass die Anlagen rückbaubar sind und sich die Grundeigentümerschaft mittels Revers zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet.
Damit nutzt die Stadt Chur den gesetzlichen Ermessensspielraum gemäss Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) gezielter.
2. Näherbaurecht gegenüber kommunalen Strassen
Auch die bisher restriktive Praxis zur Gewährung von Grenz- und Näherbaurechten gegenüber kommunalen Strassen wird gelockert. Damit können untergeordnete Bauten und Anlagen künftig näher an kommunale Strassen gebaut werden.
Voraussetzung ist, dass die Anlagen rückbaubar sind und eine entsprechende Näherbaurechtsvereinbarung vorliegt.
Damit nutzt die Stadt Chur den gesetzlichen Ermessensspielraum gemäss Art. 77 Abs. 1 KRG gezielter.
3. Anordnung von Parkplätzen auf privaten Grundstücken
Bisher wurde bei neuen Parkplätzen grundsätzlich vorausgesetzt, dass sowohl die Einfahrt als auch die Ausfahrt auf öffentliche Strassen in Vorwärtsfahrt erfolgen. Künftig können bei kleineren Bauvorhaben mit bis zu zwei Parkplätzen in Tempo-30-Zonen auch senkrecht zur Strasse angeordnete Parkplätze mit Rückwärtsausfahrt auf die öffentliche Strasse bewilligt werden.
Voraussetzung ist, dass sich die Parkplätze an einer Erschliessungsstrasse befinden und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen ausreichende Sichtverhältnisse auf die Fahrbahn und das Trottoir gewährleistet sein.
Damit ermöglicht die Stadt Chur eine flexiblere Anordnung von Parkplätzen. Dadurch können zusätzliche Wendeflächen auf Privatgrundstücken reduziert und Grünflächen geschont werden.