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Stadt Chur, Erlass Planungszone Zweitwohnungen Tschiertschen und Praden
Stadt Chur, Erlass Planungszone Zweitwohnungen Tschiertschen und Praden
Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; 801.100) erlässt der Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 eine Planungszone spezifisch zum Thema Zweitwohnungen. Die Planungszone gilt über das ganze ehemalige Gemeindegebiet von Tschiertschen und Praden mit folgendem Planungsziel:
- Überprüfung im Hinblick auf den Erlass von kommunalen Regelungen im Zusammenhang mit Zweitwohnungen (KRIP-S, Ziff. 5.2.5).
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Geltungsdauer der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Zweckänderungen etc.) die Nutzung von Zweitwohnungen vorsieht.
Der Stadtrat behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.
Die Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Sie kann mit Zustimmung des Departements angemessen verlängert werden (Art. 21. Abs. 3 KRG).
Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
Zugehörige Objekte
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| Nutzungsplanung |