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  • Quartierplanung

    Ein Quartierplan (Art. 51 KRG) regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Ein Quartierplan wird in folgenden Fällen erarbeitet.

    • In Gebieten, die im Generellen Gestaltungsplan speziell mit einer Quartierplanpflicht bezeichnet sind.
    • Auf freiwilliger Basis, um verschiedene Anforderungen möglichst gut miteinander zu koordinieren und eine sehr gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander zu ermöglichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Abweichungen im Sinne von Verschärfungen der allgemeinen Bau- und Zonenvorschriften zu gewähren.
    • Der Stadtrat kann von Amtes wegen ein Quartierplanverfahren einleiten.

    Bei einer Überbauung mittels Quartierplan geht es in erster Linie darum, überdurchschnittliche städtebauliche Qualität zu gewährleisten und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen zu konkretisieren. Gestützt auf die Vorgaben von Art. 88 Abs. 4 BauG können Abweichungen bezüglich der Gebäude- und Grenzabstände, der Gebäudelänge und bezüglich des Zusammenbaus mehrerer Baukörper gewährt werden. Zudem kann ein Ausnützungsbonus von bis zu 20 % der maximal zulässigen Ausnützungsziffer zugesprochen werden. Für die Vergabe des Bonus werden insbesondere städtebauliche, architektonische und freiraumplanerische Aspekte der angestrebten Überbauung berücksichtigt.

    Eine Übersicht der Quartierpläne ist im GIS Stadtplan einsehbar. Dabei wird zwischen rechtsgültigen Quartierplänen (dunkelblau) und Quartierplänen in Bearbeitung (hellblau) unterschieden.

    Legende Quartierplanung
    Legende der Quartierpläne im GIS Stadtplan

     

     


     

    Zugehörige Objekte