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  • Baubewilligungsverfahren

    Der Ablauf des Baubewilligungsverfahrens richtet sich nach der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO). Darin werden die einzelnen Verfahrensschritte umschrieben.

    Dauer Baubewilligungsverfahren

    Wird ein Baugesuch vollständig und ohne Mängel eingereicht, dauert ein Verfahren im Idealfall rund 3 Monate.

    Das Baubewilligungsverfahren dauert aber länger, wenn:

    • die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind
    • Ausnahmen durch die Baukommission beurteilt werden müssen
    • Einsprachen gegen das Bauvorhaben eingereicht werden
    • etc.

    Übersicht Baubewilligungsverfahren

    Was gehört alles zum Baubewilligungsverfahren? In einer vereinfachten Übersicht beinhaltet dieses folgende Verfahrensschritte:

    • Eingabe des Baugesuchs über das eBaugesuche Chur-Portal oder in Papierform beim Bausekretariat. Der Zeitpunkt der Eingabe ist der Eingang der unterschriebenen Eingabequittung in Papierform.
    • vorläufig formelle Prüfung der eingereichten Baugesuchsunterlagen
    • koordinierte materielle Prüfung des projektierten Bauvorhabens, Einholen notwendiger Stellungnahmen anderer betroffener Behörden
    • öffentliche Auflage des Baugesuchs mit den Unterlagen, Bekanntmachung mittels Publikation im Amtsblatt (eBaugesuche sind digital einsehbar), Einsprachefrist 20 Tage
    • Eingang Rechtsbegehren (Einsprachen) während der öffentlichen Auflage, Eröffnung dieser an die Bauherrschaft zur Stellungnahme
    • Bereinigung von allfälligen Einwänden (materielle Mängel)
    • materielle Prüfung des bereinigten Baugesuchs
    • Eröffnung des Bauentscheids
    Flussdiagramm Bauverfahren

    Nützliche Hinweise zum Verfahrensablauf

    Kleine Baugesuche müssen in der Regel nicht im Amtsblatt publiziert werden.

    Wir empfehlen Ihnen als Bauherrschaft, die direkten Nachbarschaften über Ihr Bauvorhaben zu informieren. Durch die vorgängige Information können oft Einsprachen vermieden werden.

    Kosten Baubewilligungsverfahren (Gebühren)

    Die Stadt erhebt für ihre Leistungen im Baubewilligungsverfahren Gebühren, welche die Bauherrschaft zu tragen hat. Die Grundgebühr wird im Verhältnis zum Gebäudeversicherungswert bzw. zu den Baukosten bemessen und ist in der Gebührenverordnung zum Baugesetz (GVB) geregelt.

    Für Amtsverfügungen und Fachberichte von städtischen und kantonalen Amts- und Fachstellen werden zusätzliche Gebühren verrechnet. Spezielle Aufwendungen wie Mängelschreiben für Bereinigungen von mangelhaften Baugesuchsunterlagen werden zusätzlich nach der Gebührenverordnung in Rechnung gestellt.

    Zugehörige Objekte

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