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  • Teilrevision Grundordnung – Gewässerräume

    4. April 2024

    Die Teilrevision Grundordnung betreffend die Gewässerräume ist bereit. Nachdem die Mitwirkungsauflage abgeschlossen ist, wird die Teilrevision im April im Gemeinderat behandelt. Im Herbst 2024 soll es schliesslich zur Volksabstimmung kommen.

    Im 2011 trat das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) und zu dessen Präzisierung im gleichen Jahr die Gewässerschutzverordnung des Bundes in Kraft. Darin werden der Schutz und die Erhaltung von Gewässern sowie die Nutzung von Wasserressourcen geregelt. Das Gesetz legt fest, dass sowohl natürliche als auch künstliche Gewässer wie Seen, Flüsse und Bäche in der Schweiz geschützt werden müssen. Dies mit dem Ziel, die Qualität des Wassers zu erhalten, die biologische Vielfalt in den Gewässern zu fördern sowie die Freizeitnutzung sicherzustellen.

    Gewässerräume
    Im Gewässerschutzgesetz sind Gewässerräume als die Bereiche definiert, die für den Hochwasserschutz, die Gewässernutzung oder für den Erhalt und die Verbesserung der ökologischen Funktionen von Gewässern von Bedeutung sind. Gewässerräume umfassen das Gewässerbett sowie die dazu gehörenden Uferstreifen. Sie sollen von Bauten freigehalten werden, um ausreichend Raum für den natürlichen Wasserfluss und für die Entwicklung und den Erhalt von Pflanzen- und Tierarten zu gewährleisten. Zudem darf dieser Raum nur extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Im Kanton Graubünden sind die Gemeinden für die Festlegung des Gewässerraums zuständig. Die Gewässerräume sind in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umzusetzen.

    Teilrevision Grundordnung
    In der Grundordnung der Stadt Chur fehlen bis anhin solche definierten Gewässerräume und es gelten stattdessen die strengeren Übergangsbestimmungen des Bundes, welche die Besonderheiten des Raums nicht berücksichtigen. Zwar existieren im heutigen Generellen Gestaltungsplan (GGP) sogenannte Gewässerabstandslinien, diese nehmen jedoch oft grössere Schutzflächen in Anspruch als die Vorgaben des Kantons. Weil heute einige Projekte der Stadt Chur aufgrund der noch fehlenden Gewässerraumausscheidung blockiert sind und die laufende Revision der Grundordnung andauert, zieht die Stadt Chur die Gewässerraumausscheidung in einer Teilrevision vor. In der vorliegenden Teilrevision Grundordnung werden die Gewässerräume definiert und im Zonenplan als Gewässerraumzone grundeigentümerverbindlich festgelegt. Ausgenommen davon sind die bereits rechtskräftig ausgeschiedenen Gewässerräume in Maladers, Haldenstein und entlang des Rheins sowie auf einem Abschnitt des Obertorer Mühlbachs im Gebiet Obere Au. Die Berechnung der Gewässerraumbreiten und die Ausscheidung in der Nutzungsplanung erfolgten nach Vorgabe des kantonalen Leitfadens und wurden – wo nötig und möglich – in ihrer Grösse für die Stadt Chur sinnvoll angepasst. Damit ist eine einheitliche Herangehensweise und Gleichbehandlung gewährleistet. Mit der Festlegung der Gewässerraumzonen werden gleichzeitig die Gewässerabstandslinien des GGPs abgelöst und weitestgehend aufgehoben.

    Die Mitwirkungsauflage der Teilrevision Gewässerräume wurde Ende 2023 ohne Einsprachen abgeschlossen. Der Gemeinderat behandelt die Teilrevision Grundordnung betreffend die Gewässerräume an seiner Sitzung im April und voraussichtlich Ende September wird das Geschäft der Churer Bevölkerung zur Abstimmung vorgelegt.

    Bach
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