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  • Hundewesen

    Tierhaltung

    Tiere sind artgerecht und so zu halten, dass niemand in unzumutbarer Weise belästigt wird und weder Menschen, andere Tiere noch Sachen gefährdet werden.

    Meldepflicht

    Jeder Hund muss von der Halterin oder dem Halter bei der Stadtpolizei Chur gemeldet werden. Bei einem Besitzerwechsel ist die neue Halterin oder der neue Halter innert 14 Tagen zur Meldung verpflichtet. Die Meldepflicht beginnt, sobald ein Hund vier Monate alt ist.

    Hundetaxe

    Wer einen Hund besitzt, hat eine Taxe zu entrichten. Der Stadtrat legt jährlich deren Höhe fest. Der Höchstansatz je Hund beträgt Fr. 300.– pro Jahr. Zurzeit beträgt die Hundetaxe Fr. 155.– pro Jahr.
    Für besondere Funktionen ausgebildete und anerkannte Hunde sind von der Taxe befreit. Der Stadtrat legt die Einzelheiten fest.
    Bei der Anmeldung von Hunden muss der Hundehalter den Heimtierausweis CH bzw. EU, in welchem die Angaben über den/die Hundehalter/in, die Rasse, der Name, das Geschlecht, Alter, Gewicht des Hundes sowie der Strichcode mit der Chipnummer eingetragen sind, mitbringen.

    Befreiung oder Reduktion der Hundetaxe

    Falls Sie Anspruch auf eine Befreiung oder Reduktion der Hundetaxe geltend machen können, müssen Sie nach Erhalt der Rechnung, mit der entsprechenden Bestätigung, bei uns vorbeikommen.

    Schalter Stadtpolizei

    Neuanmeldungen oder Mutationen nehmen wir gerne an unserem Schalter entgegen. Zudem erhalten sie bei uns auch kostenlos Hundekotbeutel.

    Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 08.00 bis 17.00 Uhr

    Ausbildungspflicht für Hundehalter

    Trotz Abschaffung des SKN Obligatoriums sind alle anderen Gesetzesbestimmungen der Tierschutzverordnung weiterhin rechtsgültig.

    Dies sind im Besonderen:

    • Sozialkontakt, Bewegung und Umgang mit Hunden
    • Der Hundehalter muss Vorkehrungen treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet
    • Meldepflicht von Bissvorfällen oder übermässigem Aggressionsverhalten für Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, Zollorgane

    Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) hat einen neuen kynologischen Ausbildungslehrgang (KAL) erarbeitet und empfiehlt speziell Neuhundehaltern/-innen den Besuch dieses fachspezifischen Lehrgangs. Der Kurs dient der Erweiterung der Fachkompetenz von Hundehaltern, dem Wohl des Hundes sowie der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit.

    AMICUS

    Auf den 1. Januar 2016 wurden sämtliche in der ANIS-Datenbank erfassten Hunde in die neue Hunde-Datenbank AMICUS übertragen. Es liegt in der Verantwortung des Hundehalters, dass die Daten aktuell gehalten werden. Weiter ist darauf zu achten, dass bei der Stadtpolizei und bei AMICUS überall der/die gleiche Hundehalter/in (verantwortliche Person) eingetragen ist.

    Haltung von Hunden in der Öffentlichkeit

    Es ist untersagt, Hunde in Schwimmanlagen, Kirchen, Friedhöfe, Konzertsäle, Theater und Kinos mitzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Führ- und Assistenzhunde.
    In städtischen Verwaltungsgebäuden, auf Schulhaus- und Kindergartenarealen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Gastwirtschaftsbetrieben, in öffentlichen Parkanlagen sowie in Wildruhezonen sind Hunde an der Leine zu führen. Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Hundehaltende und Hundeführende haben dafür zu sorgen, dass der Kot ihrer Hunde auf öffentlichem und privatem Grund Dritter unverzüglich beseitigt wird.

    Zugehörige Objekte