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  • Umweltschutzbestimmungen

    13. März 2020
    Auszug aus dem Polizeigesetz der Stadt Chur

    Art. 32 Allgemeine Ruhezeiten
    1 Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr. Während der Sommerzeit jeweils freitags und samstags bzw. an Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen dauert die Nachtruhe von 23.00 bis 07.00 Uhr. Während dieser Zeiten ist die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm zu unterlassen.
    2 An den öffentlichen Ruhetagen sowie werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe ist dem erhöhten Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
    3 In den übrigen Zeiten sind alle übermässigen Störungen zu unterlassen, die durch zumut-bare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können. Lärmende Arbeiten sind nach Möglichkeit in geschlossene Räume zu verlegen.
    4 Für Gastwirtschaftsbetriebe gelten die Bestimmungen der Gastwirtschaftsgesetzgebung.

    Art. 33 Lärm durch menschliches Verhalten, akustische Geräte
    1 Störendes Singen, Musizieren, Diskutieren sowie Gejohle und dergleichen, der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen, Sirenen und ähnlichen Geräten im Freien sind während der Nachtruhe verboten. Während der übrigen Zeiten dürfen Dritte durch solches Verhalten nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden.
    2 Tätigkeiten gemäss Abs. 1 im Innern von Gebäuden dürfen Dritte nicht in unzumutbarer Weise belästigen; insbesondere während der Ruhezeiten gemäss Art. 32 Abs. 1 uns 2 sind Türen und Fenster geschlossen zu halten.
    3 Rasenmähen und dergleichen ist nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 20.00 Uhr erlaubt.
    4 Vorschriften für Sport-, Schul- und Badeanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen bleiben vorbehalten.