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  • Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

    Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht vor, dass schutz- und hilfsbedürftige Personen, die nicht durch andere Fachbehörden oder Private genügend Unterstützung erhalten, von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Betreuungsperson zur Seite gestellt erhalten. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind kantonal organisiert (www.kesb.gr.ch).

    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt entsprechende Meldungen entgegen und klärt die Notwendigkeit von Massnahmen von Amtes wegen ab. Kommt sie zum Schluss, dass eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts angezeigt ist, erlässt sie einen anfechtbaren Beschluss, mit dem eine geeignete Betreuungsperson als Beistand eingesetzt und entsprechend beauftragt wird.

    In komplexen Fällen setzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Fachpersonen der Berufsbeistandschaften ein. Sie arbeiten mit den schutz- und hilfsbedürftigen Personen zusammen und koordinieren vorhandene Netzwerke. Wie alle durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungspersonen sind sie dieser gegenüber rechenschaftspflichtig.

    Anerkennung

    Vaterschaftsanerkennung - Was tun? Sie werden bald Vater eines Kindes oder sind es bereits und Sie sind mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet? Dann können Sie – sofern alle Dok…

    Vaterschaftsanerkennung - Was tun?

    Sie werden bald Vater eines Kindes oder sind es bereits und Sie sind mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet?
    Dann können Sie – sofern alle Dokumente vollständig sind – vor der Zivilstandsbeamtin / dem Zivilstandsbeamten eine persönliche Erklärung abgeben, damit Sie auch rechtlich als Vater gelten.
    Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig.
    Besteht allerdings ein Bezug zum Ausland (Vater oder Mutter sind ausländische Staatsangehörige) ist das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, sowie am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters zuständig.

    Wir beraten Sie gerne telefonisch über den Ablauf der Anerkennung.

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    Die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Aufteilung betreffend die Erziehungsgutschriften können auch im direkten Zusammenhang mit der Anerkennung geregelt werden.

    Vor der Abgabe der Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge und betreffend die Vereinbarung der Erziehungsgutschriften beim Zivilstandsamt können sich die Eltern von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB beraten lassen.

    Das Zivilstandsamt bietet keine Beratung in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge und die Erziehungsgutschriften an.

    Die Anerkennung und die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sind kostenpflichtig.

    Zugehörige Objekte