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Namensänderung
Die Änderung des Namens (Familienname und Vorname) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) durch die Regierung des Wohnsitzkantons bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
Bei Wohnsitz im Kanton Graubünden, wenden Sie sich bitte direkt an:
Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt Plessur | 081 254 49 71 | Kontaktformular |