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  • Name und Bürgerrecht des Kindes

    Das Namens- und Bürgerrecht des Kindes ist seit dem 01.01.2013 in Kraft.
    Folgend finden Sie die Auflistung der verschiedenen Möglichkeiten.

    Art. 270 ZGB > Name > Kind verheirateter Eltern
    1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
    2 Die Eltern können aber innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes nochmals gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
    3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

    Art. 270a ZGB > Name > Kind unverheirateter Eltern
    1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
    2 Überträgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
    3 Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.

    Die Vaterschaftsanerkennung hat keinen Einfluss auf den Namen und das Bürgerrecht des Kindes.

    Art. 270b ZGB > Zustimmung des Kindes
    Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.

    Art. 37 Abs. 2 IPRG > Name
    (Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das Internationale Privatrecht)
    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis u.a. das anzuwendende Recht. Es ist also nur anwendbar, wenn es sich bei einem konkreten Sachverhalt (z.B. Namen) um ein internationales Verhältnis handelt.
    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
    Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können die Namensgebung (Familiennamen) aber dem Recht ihres Heimatlandes unterstellen. Die Staatsangehörigkeit muss jedoch klar ausgewiesen sein.
    Handelt es sich um Mehrstaater, so ist das Recht des Staates massgebend, mit welchem die Person am engsten verbunden ist.
    Dieser Artikel regelt auch die Frage des anwendbaren Rechts auf den Namen von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer).

    Art. 271 ZGB > Bürgerrecht
    1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
    2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

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