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  • Meldeformular Solaranlagen

    Das Meldeformular Solaranlagen ist ausschliesslich für Solaranlagen zu verwenden, welche gemäss Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) als genügend angepasst gelten. Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst, wenn sie gemäss Art. 32a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV):

    • die Dachfläche im rechten Winkel um max. 20 cm überragen
    • von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen
    • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und
    • kompakt angeordnet sind; technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche sind zulässig.

    Solaranlagen auf einem Flachdach gelten auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle dieser Voraussetzungen

    • die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen
    • von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind; und
    • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden.

    Bei Abweichungen von den obengenannten Vorgaben sowie bei Solaranlagen auf Kulturdenkmälern gemäss Art. 32b der Raumplanungsverordnung (RPV) ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

    Das Meldeformular Solaranlagen sowie das Meldeformular und die Selbstdeklaration zur korrekten Erstellung von Solaranlagen inklusive der erforderlichen Beilagen sind spätestens 30 Tage vor der Installation der Solaranlage im Doppel einzureichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie hier:

    Meldeformular Solaranlagen

    Meldeformular und Selbstdeklaration über die korrekte Erstellung von SolaranlagenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

    Meldungen von Solaranlagen können auch über die elektronische Plattform eBaugesucheChurExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. der Stadt Chur eingereicht werden.

    Das Meldeverfahren gründet auf der Selbstverantwortung der Gesuchsteller. Mit ihren Unterschriften bestätigen Gesuchsteller/in, Grundeigentümer/in und Projektverfasser/in die Einhaltung der Vorgaben gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV und der anerkannten Regeln der Baukunde sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Realisierte Vorhaben, welche die Bedingungen für baubewilligungsfreie Solaranlagen nicht erfüllen, werden nachträglich einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterzogen.

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