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Generelle Informationen
Alle Resultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate für die Stadt Chur.
Die gesamten Resultate des Kantons Graubünden finden Sie unter www.gr.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und des Bundes unter www.admin.ch.Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Urne Öffnungszeiten
Schulhaus Daleu, Scalettastrasse 47, 7000 Chur:
Sonntag von 09.00 - 11.00 Uhr
Voraussetzungen
Die Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungsunterlagen bei Volksabstimmungen frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag. Die zugestellten Unterlagen enthalten nebst den Stimm- und Wahlzetteln sowie des Zustell- und des Stimmkuverts auch den Stimmrechtsausweis, der zur gültigen Stimmabgabe unterzeichnet werden muss. Ein Ersatz für nicht zugestellte oder verloren gegangene Unterlagen kann im Stadthaus während den Büroöffnungszeiten bei den Einwohnerdiensten, Masanserstrasse 2 (im 1. OG), bezogen werden.
Vorgehen bei der Stimmabgabe an der Urne
Die Stimmzettel müssen mit der Rückseite nach oben zur Stempelung vorgewiesen werden. Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Die Stimmregister werden fünf Tage vor dem Abstimmungstag geschlossen. Eine Stellvertretung ist nicht gestattet.
E-Voting
Für die Abstimmungen können Stimmberechtigte der Stadt Chur ihre Stimme per E-Voting abgeben. Möchten Sie zukünftig elektronisch abstimmen, ist dafür eine einmalige Online-Anmeldung nötig. Anmelden können Sie sich jederzeit. Damit Ihre Anmeldung für die nächsten Abstimmungen berücksichtigt wird, ist diese spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstermin vorzunehmen.
Zur E-Voting AnmeldungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Brieflich abstimmen
Wie wird der Stimmzettel richtig ausgefüllt?Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Was ist zu beachten?
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials möglich.
- Haben Sie die Erklärung auf dem Ausweis unterzeichnet?
- Sind die Stimmzettel in ein separates, verschlossenes Kuvert eingelegt?
- Ist die Rücksendeadresse im Kuvertfenster sichtbar?
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
- der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist.
- das Zustellkuvert nicht in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen worden ist oder verspätet eintrifft.
- das Zustellkuvert nicht verschlossen ist.
- sich im Zustellkuvert mehr Stimmkuvert als Stimmrechtsausweise befinden.
- das Zustellkuvert oder das Stimmkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, aber nur einen Stimmrechtsausweis enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.
- bei der Stellvertretung von behinderten Personen (Invaliden) die briefliche Stimmabgabe nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson erfolgt ist.
Letzte Leerung des Postfachs und der Briefkästen:
- Letzte Leerung des Postfachs erfolgt am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr.
- Letzte Leerung der speziell gekennzeichneten Briefkästen beim Rathaus (Poststrasse 33 und Reichsgasse 60) sowie beim Stadthaus (Masanserstrasse 2) erfolgt am Abstimmungssonntag um 11.00 Uhr.