Inhalt
Zivilstandsamt Plessur
Gehört zum Departement: Region Plessur
Der Zivilstandskreis Plessur mit Amtssitz in Chur umfasst die Region Plessur mit den Gemeinden Arosa, Chur und Churwalden. Die Region Plessur hat die Führung der Dienststelle Zivilstandsamt an die Stadt Chur übertragen. Die zentralen Aufgaben des Zivilstandsamtes bestehen in der Erarbeitung der Basis-Personendaten für alle weiteren Verwaltungseinheiten, in der Beurkundung von Zivilstandsereignissen und in der Entgegennahme von Erklärungen in Personenstandssachen. Berechtigten Personen wird Auskunft über Personendaten aus den Registern erteilt.
Kontakt
Zivilstandsamt PlessurKlostergasse 11
Postfach 850
7001 Chur
Tel. 081 254 49 71
Kontaktformular
Öffnungszeiten
Bitte benutzen Sie für die Bestellung von Dokumenten unseren Online-Schalter Bestellung zivilstandsamtliche Dokumente.
Unsere Schalteröffnungszeiten sind wie folgt:
Montag - Donnerstag
08.00 Uhr–11.00 Uhr
Am Freitag bleibt unser Amt infolge Trauungen geschlossen.
Termine ausserhalb der Schalteröffnungszeiten können unter Tel. 081 254 49 71 vereinbart werden.
Wir sind telefonisch wie folgt erreichbar:
Montag - Donnerstag
08.00 Uhr–11.30 Uhr
14.00 Uhr–16.30 Uhr
Freitag
08.00 Uhr–11.30Uhr
Gerne dürfen Sie Ihr Anliegen auch an za@chur.ch richten.
Trauungen
Trauungen finden in Chur im Gemeinderatssaal im Rathaus an der Poststrasse 33 statt.
Trauungen können in Chur von Montag bis Freitag stattfinden und frühestens ein Jahr im Voraus reserviert werden.
An untenstehend aufgeführten Daten sind Trauungen an Samstagen (Vormittag) in Chur möglich.
Gerne geben wir Ihnen telefonisch Auskunft, an welchen Daten noch freie Trautermine an einem Samstag zur Verfügung stehen.
2026
11.04.2026
09.05.2026
30.05.2026
06.06.2026
20.06.2026
11.07.2026
22.08.2026
12.09.2026
26.09.2026
17.10.2026
2027
24.04.2027
01.05.2027
22.05.2027
05.06.2027
26.06.2027
17.07.2027
21.08.2027
11.09.2027
25.09.2027
16.10.2027
Für die Trauung an einem Samstag wird zur Grundgebühr ein Zuschlag von Fr. 75.00 erhoben.
Trauungen sind an vorgesehenen Daten auch in Arosa und Churwalden möglich.
Bitte setzen Sie sich für die Reservierung eines Trautermins oder eine Beratung telefonisch mit uns in Verbindung.
Mitarbeitende
| Name Vorname | Funktion | Kontakt |
| Frauenfelder Markus | Leiter Zivilstandsamt Plessur | Kontaktformular |
| Casanova Stephanie | Stv. Leiterin Zivilstandsamt Plessur | Kontaktformular |
| Capaul Anton | Zivilstandsbeamter | Kontaktformular |
| Cavigelli Alexandra | Zivilstandsbeamtin | Kontaktformular |
| Länzlinger Ladina | Zivilstandsbeamtin | Kontaktformular |
Personen
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
| Name | Verantwortlich | Telefon |
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| Name | Online | Download |
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| Name | Beschreibung |
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| Frage |
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Nein Hier werden zwei verschiedene Bereiche des Gesetzes tangiert. Die Zivilstandsämter beurkunden im Ausland erfolgte Ereignisse von Schweizer Bürgern auf Verfügung ihrer Aufsichtsbehörde. Für Fragen betreffend die Einreise und den Aufenthalt Ihres ausländischen Ehepartners wenden Sie sich an das Migrationsamt Ihres Wohnsitzkantons oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland. |
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Wenn Sie im Kanton Graubünden wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Regionalgericht. Hompage: Justiz GraubündenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. |
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Wenn Sie im Kanton Graubünden wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Regionalgericht. Hompage: Justiz GraubündenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. |
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Das Kantonale Sozialamt Graubünden Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.übernimmt Abklärungen und erteilt Auskünfte über die rechtliche Situation sowie die Vorgehensweise bei der Adoption. |
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Die Daten sind beim jeweiligen Heimatort registriert. Um jedoch Zugriff zu den gewünschten Daten zu erhalten, braucht es in bestimmten Fällen eine Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Merkblatt, Gesuchsformular und weitere Informationen beim Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und ZivilrechtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. |
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Für ordentliche Namensänderungen ist die Regierung des Wohnsitzkantons zuständig. Wenn Sie im Kanton Graubünden Wohnsitz haben, wenden Sie sich bitte direkt an: Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und ZivilrechtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. |
Wie kann die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei nicht verheirateten Eltern vereinbart werden?Gestützt auf die Verordnung über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVV) können die Eltern anlässlich der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge - im Zusammenhang mit der Anerkennung - auch die Aufteilung der Erziehungsgutschriften beim Zivilstandsamt vereinbaren. Auskunft darüber gibt das MerkblattExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. der AHV. Für Fragen und Auskünfte betreffend die Vereinbarung über die Erziehungsgutschriften wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. |
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Detaillierte Informationen erhalten Sie im Merkblatt für die Eheschliessung im Ausland (Download via Registerkarte Links) |
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Wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Wenn Sie im Ausland Wohnsitz haben, ist das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig oder Sie können sich auch bei der zuständigen schweizerischen Vertretung informieren. Beachten Sie auch die entsprechenden Merkblätter (Download via Registerkarte Links) |
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Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können die nicht miteinander verheirateten Eltern entweder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz des Kindes abgeben oder im zeitlich direkten Zusammenhang mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater auch beim Zivilstandsamt (Art. 298a ZGB). Möchten die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung abgeben, so wenden sie sich direkt an das zuständige Zivilstandsamt. Für eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt wenden sie sich direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Für Fragen und Auskünfte betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. |