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  • Haus «Zur Kante» muss dem Ausbau der Masanserstrasse weichen

    18. Februar 2016
    Öffentliches Interesse am Ausbau der Masanserstrasse überwiegt

    Der Stadtrat stuft das öffentliche Interesse an einer vollständig ausgebauten Masanserstrasse für den öffentlichen Verkehr und den Veloverkehr höher ein als den Erhalt des baufälligen Gehöfts „Zur Kante“.
    Im Jahr 2013 nahm der Gemeinderat das Gesamtkonzept zum Ausbau der Masanserstrasse (Giacomettistrasse – Kreisel Masans) zur Kenntnis. Es umfasst den Ausbau für den öffentlichen Verkehr und den Langsamverkehr. Im Gesamtkonzept wurde aufgezeigt, dass das Haus „Zur Kante“ vom Ausbau tangiert wird. Am 20. Juni 2013 genehmigte der Gemeinderat die erste und am 25. September 2014 die zweite Bauetappe mit Investitionskosten von total rund 6.3 Mio. Franken. Dieses Gesamtkonzept Masanserstrasse bildet Bestandteil des Agglomerationsprogramms des Bundes, weshalb 40 % der Kosten subventioniert werden. Im Weiteren beteiligt sich das kantonale Amt für Energie und Umwelt mit 25 % an den Restkosten.

    Die dritte und letzte Bauetappe soll in diesem Jahr realisiert werden. Sie tangiert das baufällige Gehöft „Zur Kante“, welches sich im Strassenprofil-Teilbereich der Bus- und Radspur befindet. Um den Ausbau der Masanserstrasse zu vollenden, muss diese als erhaltenswert eingestufte Liegenschaft abgebrochen werden. Das entsprechende Gesuch wird am Freitag, 19. Februar 2016, amtlich publiziert.

    Baulinie besteht seit 1971
    Im Jahr 1989 hat der Kanton die Baulinien entlang der Masanserstrasse, welche von der Stadt 1971 erlassen wurden, genehmigt. Eine Baulinie dient der grundsätzlichen Freihaltung des Raums entlang der Kantonsstrasse, namentlich im Interesse der Verkehrssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des künftigen Strassenausbaus. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben dürfen bestehende Bauten und Anlagen im Baulinienbereich lediglich unterhalten werden. Da bereits vor 1989 in einem Entwurf für das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Hinweise auf eine mögliche Schutzwürdigkeit des Hauses „Zur Kante“ vorlagen, wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Interessenabwägung zu Gunsten des verkehrlichen Ausbaus vorgenommen.

    Sanierung der baufälligen Liegenschaft kaum wirtschaftlich
    Der bauliche Zustand des Wohnhauses ist sehr schlecht, es ist nur im rückwärtigen Gebäudeteil auf zwei Geschossen bewohnbar. Das Kellergeschoss, Teile des Erdgeschosses und das Dachgeschoss sind nicht mehr benutzbar. Eine im Jahr 2002 erarbeitete Bestandesaufnahme und Machbarkeitsstudie zeigt auf, dass nur eine Komplettsanierung oder ein Abbruch des Wohnhauses in Frage kommen. Denkbar wäre auch eine Zurückversetzung bzw. Verschiebung des Wohnhauses. Dieser Variante würde ebenfalls eine Komplettsanierung zugrunde liegen. Die Mehrkosten für diese Variante wären erheblich. Die Stallungen sind ebenfalls in einem schlechten Zustand und werden vom Landwirtschaftsamt lediglich für den heutigen Betrieb geduldet. Für eine Neuverpachtung wären umfangreiche bauliche Eingriffe notwendig.

    Öffentliches Interesse am Ausbau der Masanserstrasse überwiegt Erhalt der Liegenschaft
    Im Generellen Gestaltungsplan (GGP) der Stadt Chur sind die Bauten der Liegenschaft „Zur Kante“ bis auf den Schweinestall als "erhaltenswerte Bauten und Anlagen" verzeichnet, womit diese gemäss städtischem Baugesetz grundsätzlich zu erhalten sind. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn überwiegende Interessen dafür sprechen und die Ersatzbauten erhöhten qualitativen und städtebaulichen Anforderungen genügen.

    Der Stadtrat hat sich eingehend mit der Güterabwägung „erhaltenswerte Baute versus Vollendung des Strassenausbaus“ befasst. Für den Abbruch spricht das erhebliche öffentliche Interesse an der Fertigstellung der kantonalen Hauptachse Masanserstrasse mit Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs sowie einer gezielten Führung der Radfahrenden und der bereits getätigten Investitionen; ein Umstand, dem auch die seit 1971 bestehende Baulinie Rechnung trägt. Ein geändertes Strassenbauprojekt mit Erhalt des Hauses „Zur Kante“ ist wenn überhaupt nur mit sehr hohen Folgekosten möglich und könnte Bundesbeiträge gefährden.

    Arealplanpflicht kein Hindernis für Abbruch
    Die beiden Grundstücke, auf denen das Haus „Zur Kante“ liegt, befinden sich gemäss Generellem Gestaltungsplan in einem Gebiet mit Arealplanpflicht. Diese hat die Wirkung einer Planungszone, das heisst, Bauvorhaben werden bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen. Aufgrund des aktuellen Planungsstands im Gebiet Rückenbrecher geht der Stadtrat davon aus, dass das Haus „Zur Kante“ (Wohngebäude) abgebrochen werden kann und damit kein Widerspruch zu den rechtskräftigen (erhaltenswertes Gebäude) oder neuen Vorschriften (Ersatzneubau Wohnhaus) besteht.
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    Das Haus Zur Kante
    Mit dem Abbruch der Liegenschaft «Zur Kante» wird der letzte Engpass an der Masanserstrasse eliminiert, was deren Endausbau mit durchgehender Bus- und Radspur erst ermöglicht. Fotos Walter Schmid