Inhalt
Nutzungsplanung
Die Kommunale Nutzungsplanung ordnet die zulässige Nutzung des Bodens. Bestandteile der Nutzungsplanung sind Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan zusammen mit dem Baugesetz. Die Nutzungspläne können auch via interaktivem GIS- Stadtplan angesehen werden.
News
Datum | Name |
---|---|
13. Juni 2017 | Teilrevision Grundordnung 2014 |
Arealplanung
Ein Arealplan legt die Entwicklung, Gestaltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in der Landschaft fest. Er kann Elemente der übergeordneten Nutzungsplanung (Zonenplan, genereller Erschliessungsplan, genereller Gestaltungsplan) enthalten und mit Vorschriften ergänzt werden. Für die Siedlungserneuerung können Nutzungs- und Abbruchverpflichtungen festgelegt werden.
Der Arealplan ist ein Planungsinstrument der kommunalen Nutzungsplanung und ist in den folgenden Gesetzgebungen verankert: KRG (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden) Art. 46 – 50 sowie KRVO (Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden) Art. 12 – 15 (Verfahren für die Grundordnung).
Für einige unbebaute Gebiete oder für bebaute Gebiete mit Entwicklungspotential besteht Folgeplanungspflicht. Diese sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt.
Folgende Arealpläne liegen rechtsgültig vor:
Arealplan Chur West
Arealplan Kleinbruggen
Folgende Arealplangebiete sind in Bearbeitung:
Areal Gesundheitsresort Fontana
Areal Rückenbrecher
Nutzungsplanung
Die Kommunale Nutzungsplanung ordnet die zulässige Nutzung des Bodens. Bestandteile der Nutzungsplanung sind Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan zusammen mit dem Baugesetz. Die Nutzungspläne können auch via interaktivem GIS-Stadtplan aufgerufen werden.
Quartierplanung
Ein Quartierplan (Art. 51 KRG) regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Ein Quartierplan wird in folgenden Fällen erarbeitet.
- In Gebieten, die im Generellen Gestaltungsplan speziell mit einer Quartierplanpflicht bezeichnet sind.
- Auf freiwilliger Basis, um verschiedene Anforderungen möglichst gut miteinander zu koordinieren und eine sehr gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander zu ermöglichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Abweichungen im Sinne von Verschärfungen der allgemeinen Bau- und Zonenvorschriften zu gewähren.
- Der Stadtrat kann von Amtes wegen ein Quartierplanverfahren einleiten.
Bei einer Überbauung mittels Quartierplan geht es in erster Linie darum, überdurchschnittliche städtebauliche Qualität zu gewährleisten und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen zu konkretisieren. Gestützt auf die Vorgaben von Art. 88 Abs. 4 BauG können Abweichungen bezüglich der Gebäude- und Grenzabstände, der Gebäudelänge und bezüglich dem Zusammenbau mehrerer Baukörper gewährt werden. Zudem kann ein Ausnützungsbonus von bis zu 20% der maximal zulässigen AZ zugesprochen werden. Für die Vergabe des Bonus werden insbesondere städtebauliche, architektonische und freiraumplanerische Aspekte der angestrebten Überbauung berücksichtigt.
Eine Übersicht der Quartierpläne ist im GIS Stadtplan einsehbar.
Aktuelle Quartierplanungen in Chur:
Quartierplan Chur West Teilgebiet D
Quartierplan Sonnhalde
Quartierplan Trist
Gesamtüberbauungsplan GÜP Bahnhofgebiet 9. Änderung
Quartierplanerweiterung Böschengut 2
Quartierplan Welschdörfli 4
kürzlich Abgeschlossene Quartierplanungen:
Quartierplan Hirschweg
Quartierplan Austrasse
Quartierplan Hof Masans