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Gesamtüberbauungsplan (GÜP) Bahnhofgebiet, 9. Änderung
Für Änderungen an rechtskräftigen Gesamtüberbauungsplänen (GÜP) gelten nach Art. 100 des Baugesetzes die Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Quartierplanung. Das vorgesehene amtliche Quartierplanverfahren betrifft den gesamten Perimeter des GÜP Bahnhofgebiet. Zweck der 9. Änderung:
- Prüfung, ob überbaute Teilgebiete des GÜP in eigenständige Quartierpläne umgewandelt werden können und eine allfällige Umsetzung der Verselbständigung;
- Ermittlung, Mobilisierung und Zuteilung allfällig vorhandener Geschossflächenreserven für vorgesehene Bauvorhaben im GÜP-Perimeter;
- Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für eine zweckmässige Umnutzung und Erweiterung der bestehenden Lokremisen.
Zugehörige Objekte
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