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  • Erlass einer Planungszone Mobilfunkanlagen 5G

    7. Mai 2020

    Erlass einer Planungszone Mobilfunkanlagen (5G)

    Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erlässt der Stadtrat mit Beschluss vom 28. April 2020 (SRB.2020.308) eine Planungszone über das Stadtgebiet zwecks Prüfung des Erlasses von Bestimmungen und Festlegungen betreffend Mobilfunkanlagen (5G) in der kommunalen Nutzungsplanung. Die Planungszone gilt ab dem Datum der Bekanntgabe des Erlasses bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen Änderung der Grundordnung, gegebenenfalls bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der vorliegenden Publikation. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des Kantons.

    In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Erlass der vorliegenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 KRG).