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Initiative "Für eine lebendige Altstadt - Initiative für den Erhalt der Churer Stadtkinos" zustande gekommen
Gemäss Art. 8 Stadtverfassung können 800 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte die Abstimmung über Gegenstände verlangen, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. Die Initiative wurde innert Frist mit 1'006 Unterschriften eingereicht. Das Initiativbegehren im Sinne eines ausgearbeiteten Entwurfs lautet wie folgt:
"Das Baugesetz der Stadt Chur wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 1
Die Arbeitszone A1 ist für Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe (ausgenommen Kinos) bestimmt.
Art. 100 Abs. 4 (Übergangsbestimmung)
Die neue Fassung von Art. 46 Abs. 1 findet auf alle Baugesuche Anwendung, die im Zeitpunkt der Annahme der Initiative noch nicht rechtskräftig bewilligt sind."
Als nächster Schritt wird der Stadtrat innerhalb eines Jahres eine Botschaft zuhanden des Gemeinderates ausarbeiten. Der Gemeinderat wird insbesondere zu entscheiden haben, ob das Begehren rechtsgültig ist.