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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ja. Es darf höchstens im Schritttempo gefahren werden. Die Fussgänger haben Vortritt.
Nein, Fahrzeuge dürfen grundsätzlich nur zwecks Güterumschlag abgestellt werden.
Nein, auch hier gilt der Grundsatz, dass die Parkgebühr unverzüglich nach der Belegung der Parkfläche zu entrichten ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, immer Kleingeld im Auto oder im Portemonnaie dabei zu haben.
Nein Hier werden zwei verschiedene Bereiche des Gesetzes tangiert. Die Zivilstandsämter beurkunden im Ausland erfolgte Ereignisse von Schweizer Bürgern auf Verfügung ihrer Aufsichtsbehörde. Für Fragen betreffend die Einreise und den Aufenthalt Ihres ausländischen Ehepartners wenden Sie sich an das Migrationsamt Ihres Wohnsitzkantons oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Die Rechnung für nächtliches Dauerparkieren wird halbjährlich im Voraus für die Zeit April bis September und Oktober bis März gestellt.
Die Anlage ist am Wochenende geschlossen.
Ja, anders lautende Vorschriften gehen dieser Bewilligung vor (z.B. Gebührenpflicht tagsüber, signalisierte Höchstparkzeiten etc.).
Wenden Sie sich bitte direkt an die Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht
Wenden Sie sich bitte direkt an das: Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht
Wenn Sie im Kanton Graubünden wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Bezirksgericht. Bei gesetzlichem Wohnort in Chur ist dies das Bezirksgericht Plessur
Wenn Sie im Kanton Graubünden wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Bezirksgericht. Bei gesetzlichem Wohnort in Chur ist dies das Bezirksgericht Plessur
Wenn Sie im Kanton Graubünden wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Bezirksgericht.
Die Daten sind beim jeweiligen Heimatort registriert. Um jedoch Zugriff zu den gewünschten Daten zu erhalten, braucht es in bestimmten Fällen eine Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Merkblatt, Gesuchsformular und weitere Informationen beim Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht
Für ordentliche Namensänderungen ist die Regierung des Wohnsitzkantons zuständig. Wenn Sie im Kanton Graubünden Wohnsitz haben, wenden Sie sich bitte direkt an: Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht
Ja, wer sein Fahrzeug nachts regelmässig auf öffentlichem Grund parkiert, muss eine monatliche Gebühr von Fr. 50.-- bezahlen. Die Bewilligung kann am Schalter der Stadtpolizei beantragt werden.
Nein, mit der Maestro-Card (EC-Card) kann nicht online bezahlt werden. Online-Zahlungen sind möglich mit MasterCard, VISA, und Post Card.
Grundsätzlich hat die entsprechende Höchstparkzeit einer Parkfläche Gültigkeit. In Ausnahmefällen, wo zwingend ein Fahrzeug und unbeschränktes Parkieren nötig ist, werden Parkkarten abgegeben (z.B. Servicewagen oder Fahrzeug mit eingerichteter Werkstatt). Die Dauer richtet sich nach dem Bedarf. Die Karte ist am Schalter zu beantragen. Die Gebühr beträgt Fr. 16.-- pro Tag bzw. Fr. 8.-- pro Halbtag und ist direkt zu bezahlen.
Ja, die Parkgebühr ist immer unverzüglich nach der Belegung des Parkfeldes zu entrichten.
Diese Tatsache allein ist nicht ausschlaggebend. Das regelmässige Parkieren auf öffentlichem Grund ist die Besonderheit, welche zur Bewilligungspflicht führt. Hingegen nicht von Bedeutung ist der Umstand, ob ein Fahrzeughalter allenfalls über eine private Parkfläche verfügt, aber diese nicht immer beansprucht.
Die Vermietung der Schrebergärten fällt in die Zuständigkeit der Liegenschaftenverwaltung.
Der Ortsplan ist ein Drittprodukt, welches für die schnelle Verortung von Adressen etc. innerhalb des Internetauftrittes verwendet wird. Die Stadt Chur hat weder Einfluss auf die verwendeten Daten, Hintergrundkarten noch auf deren Darstellung oder Aktualisierung im Ortsplan. Der GIS-Stadtplan hingegen wird von der Stadt Chur betrieben und dient auch ausserhalb des Internetauftrittes dazu, verwaltungseigene Daten darzustellen internen sowie externen Nutzern anzubieten. Diese Daten und Karten werden von der Stadt Chur regelmässig aktualisiert und zeichnen sich durch eine höhere Detaillierung und Genauigkeit aus. [Tiefbau- und Vermessungsamt, Abteilung Geoinformatik]
Kann der Nachweis erbracht werden, dass ein Fahrzeug während mindestens einem Monat nicht mehr auf öffentlichem Grund parkiert wurde, so werden bereits entrichtete Gebühren auf Gesuch hin zurückerstattet. Dabei fallen nur ganze Monate in Betracht.
Nein, solche Vorkommnisse gelten nicht als Rechtfertigungsgrund. In solchen Fällen, wo die Parkdauer nicht zum vorne herein klar ist, sollten Fahrzeuge in den Parkhäusern abgestellt werden. Dort kann auch für längere Zeit parkiert werden.
Bis der Nachweis erbracht wird, dass man nicht mehr gebührenpflichtig ist.
Aufgrund von Stichproben stellt die Stadtpolizei fest, wer regelmässig das Fahrzeug nachts auf öffentlichem Grund parkiert und somit gebührenpflichtig ist. Regelmässig ist ein nächtliches Parkieren nicht nur, wenn jede Nacht, sondern wenn immer wieder in der Nacht auf öffentlichem Grund parkiert wird.
Wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes. Weitere Informationen finden Sie unter Gleichgeschlechtliche Partnerschaft
Detaillierte Informationen erhalten Sie im Merkblatt für die Eheschliessung im Ausland (Download via Registerkarte Links)
Wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Wenn Sie im Ausland Wohnsitz haben, ist das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig oder Sie können sich auch bei der zuständigen schweizerischen Vertretung informieren. Beachten Sie auch die entsprechenden Merkblätter (Download via Registerkarte Links)
Eine Adressauskunft muss schriftlich bei den Einwohnerdiensten der Stadt Chur, Masanserstrasse 2, Postfach 64, 7002 Chur, beantragt werden.
Am Jeton-Automat kann für Fr. 1.-- eine Tageskarte gelöst werden. Für Monats-, Halbjahres- und Jahresabonnements können können bei der Stadtbus Chur AG am Bahnhof Chur Chip-Cards gekauft werden.
Das Befahren der Fussgängerzone ist immer und nur für den Güterumschlag erlaubt. Für diesen Zweck sind die Zeiten Montag bis Freitag von 06.30 - 11.30 Uhr und am Samstag von 06.30 - 09.00 Uhr frei.
Die Information dazu finden Sie unter der Rubrik Dienstleistungen Abmeldung
Die Information dazu finden Sie unter der Rubrik Dienstleistungen Adressänderung
Die Information dazu finden Sie unter der Rubrik Dienstleistungen Anmeldung
Die Information dazu finden Sie auf der Website Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Gesuchsformular A1/B1
Die Kriterien finden Sie auf folgendem Link: http://www.schweizerpass.admin.ch/content/pass/de/home/ausweise/allgemeines/fotomustertafel.html
Ist Ihre Identitätskarte verloren oder wurde die Identitätskarte gestohlen, so müssen Sie dies unverzüglich einer Polizeidienststelle melden. Hierauf können Sie die Ausstellung einer neuen Identitätskarte beantragen. Taucht eine gestohlene oder als verloren gemeldete Identitätskarte wieder auf, so müssen Sie diese annullieren lassen und dürfen den Ausweis nicht weiter gebrauchen, da er auf einer polizeilichen Fahndungsliste erfasst ist.
Informationen über den schweizerischen Pass erhalten sie auf der Website Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden oder unter http://www.schweizerpass.admin.ch/pass/de/home.html
Für Erwachsene ist die Identitätskarte ab dem Ausstelldatum 10 Jahre gültig. Für Kinder bis 18 Jahre ist die Identitätskarte 5 Jahre gültig.
Die Kosten finden Sie auf der Website Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
In besonderen Fällen hat das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden die Möglichkeit, auf Gesuch hin, die Niederlassungsbewilligung vor einer geplanten Ausreise bis zu vier Jahren aufrechtzuerhalten. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung besteht nicht.
Gesuchsformular A1/B1 mit erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Website Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
Die Geburtsmitteilung wird durch das Zivilstandsamt den Einwohnerdiensten gemeldet. Die Aufenthalts- bewilligung für das Kind wird von den Einwohnerdiensten beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragt.
Die Information dazu finden Sie auf der Website Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Gesuchsformular A2/B2 (Familiennachzug)
Beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur
Eine Tageskarte kann direkt am Schalter der Einwohnerdienste bezogen oder per Internet www.chur.ch gebucht werden.
Pro Tageskarte Gemeinde wird ein Preis von Fr. 45.00 erhoben.
Die Tageskarten ermöglichen freie Fahrt auf allen Strecken der SBB, RhB und zahlloser Betriebe des ÖV (Bahn, Bus, Schiff) sowie den meisten konzessionierten Privatbahnen. Bitte beachten Sie, dass die "Tageskarte Gemeinde" im grenzüberschreitenden Verkehr mit Italien von Zürich - Mailand resp. von Arth Goldau - Mailand mit dem Cisalpino nicht gültig ist.
Das Melden eines Diebstahls ist vorderhand noch mit einem persönlichen Besuch am Schalter der Stadtpolizei Chur oder an jedem anderen Polizeiposten nötig. Dazu müssen Sie die notwendigen Angaben wie:
Nein. Das Einkommen wird effektiv besteuert. Es erfolgt keine Zwischenveranlagung.
Die Steuererklärung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Der Steuererklärung von EL-Bezügern muss eine Kopie der EL-Verfügung beigelegt werden. Falls eine Nullveranlagung gewünscht wird, muss dies auf Seite 4 des Hauptformulars der Steuererklärung angekreuzt werden (bei gleichzeitigem Verzicht auf allfällige Verrechnungssteuerguthaben). Sozialleistungsbezüger müssen mit der Steuererklärung eine Bestätigung des Sozialamtes einreichen.
Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer vollen Jahresleistung und werden gesondert besteuert. Besteuerung: 1/15 der Kapitalleistung für Verheiratete zu mind. 1,35% und max. 2,34% für alle übrigen Steuerpflichtigen zu mind. 1,80% und max. 3,60%
Zu 80% wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 erstmals fällig wird und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das bereits am 1. Januar 1987 bestand. Alle anderen Pensionskassenrenten sind zu 100% steuerpflichtig.
Steuerperiode 2008 - 2009: Fr. 65.-- pro Steuerpflichtiger. Männer und Frauen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Chur zwischen dem 20. und 50. Altersjahr. Ab Steuerperiode 2010: Fr. 90.-- pro Steuerpflichtiger. Männer und Frauen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz zwischen dem 20. und 50. Altersjahr.
Die jeweiligen Kirchgemeinden. Ansätze ab 2008: Katholische Kirche: 11,0% der einfachen Kantonssteuer Evangelische Kirche: 11,0% der einfachen Kantonssteuer Kantonal evangelische Kirche: 3,5% der einfachen Kantonssteuer
0.5 Promill des Liegenschaftensteuerwerts
Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Schwarztorstrasse 50 3003 Bern Telefon 031 325 91 11
Personalien vollständig ausfüllen und Steuererklärung unterschreiben. Der Steuererklärung sollte eine Kopie des Lehrlingsvertrages und der Lohnausweis des Arbeitgebers beiliegen. Studenten benötigen eine Studienbestätigung, aus der auch das voraussichtliche Ende der Ausbildung ersichtlich ist.
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden Sektion Verrechnungssteuer Steinbruchstrasse 18 7001 Chur Telefon 081 257 21 21
Auskünfte erhalten Sie auf der Website www.amz.gr.ch. |
