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Teilrevision PKSC-Vorsorgereglement per 01.07.2018
Die wesentlichsten Anpassungen sind:
- Die Invalidenrente wird ab 1. Dezember 2017 erst nach Vorliegen der Verfügung der Eidg. Invalidenversicherung ausgerichtet, da neu den versicherten Personen bis zum Vorliegen der Verfügung der Eidg. IV ein Krankentaggeld zusteht.
- Seit 1. Dezember 2017 können freiwillige Einkaufssummen (Einkäufe) bis ein Jahr vor dem Altersrücktritt, spätestens bis zum vollendeten 64. Altersjahr, geleistet werden.
- Das Todesfallkapital entspricht ab 1. Juli 2018 dem gesamten vorhandenen Altersguthaben. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird auf zusätzlich die Eltern der verstorbenen versicherten Person erweitert.
- Wird nach dem Tod einer versicherten Person eine Ehegattenrente ausgerichtet und beträgt das vorhandene Altersguthaben der verstorbenen versicherten Person mehr, als für die Finanzierung der Ehegattenrente benötigt wird, erhält der überlebende Ehegatten das überschüssiges Altersguthaben zusätzlich zur Ehegattenrente hinzu als Todesfallkapital ausbezahlt.
Zugehörige Objekte
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PKSC_Vorsorgereglement_ab1.7.2018 | Download | 0 | PKSC_Vorsorgereglement_ab1.7.2018 |
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