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  • Feuerwerke

    Lärmendes Feuerwerk darf während der Ruhezeiten (Art. 35 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und 2 Polizeigesetz der Stadt Chur) nur anlässlich des Jahreswechsels und des Nationalfeiertags abgebrannt werden. Das Abbrennen von Feuerwerk im Wald sowie im Waldrandbereich ist nicht gestattet.

    Ausnahmen bedürfen einer Bewilligungen der Stadtpolizei.

    Entsprechende Gesuche sind schriftlich und frühzeitig mit nachfolgenden Angaben einzureichen:

    • Angaben zur verantwortlichen Person (Personalien und Mobile)
    • Ort (genaue Örtlichkeit), Datum, Zeit und Dauer des Feuerwerks
    • Grund des Feuerwerks
    • Angaben zu den verwendeten Feuerwerkskörpern etc.
    • Angaben bezüglich Beisein eines allfälligen Pyrotechnikers

    Hier gelangen Sie zum Polizeigesetz der Stadt Chur

    Zugehörige Objekte