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  • Einkommens- und Vermögenssteuer

    Der Steuerfuss der Stadt Chur beträgt 88% der einfachen Kantonssteuer (100%). Im kantonalen Vergleich liegt Chur deutlich unter dem kantonalen Durchschnitt.

    Die Steuerberechnung basiert auf progressiv ausgestalteten Tarifen. Auf der Internetseite der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden (siehe Link) kann die Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet werden.

    Die Einkommenssteuer bezieht sich zur Hauptsache auf das Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie auf das Ertragseinkommen aus der Nutzung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Abzugsfähig von sämtlichen Einkünften sind Gestehungskosten, Auslagen für die berufliche Vorsorge, Ausbildungskosten sowie steuerfreie Beträge für Familie und Kinder. Die Einkommenssteuer wird in Prozent berechnet.

    Die Vermögenssteuer stellt auf das gesamte reine Vermögen (Aktiven abzüglich Passiven) ab, das der Steuerpflichtige zu Eigentum hat oder an dem er Nutzniessung besitzt. Zum steuerbaren Vermögen gehören deshalb alle unbeweglichen und beweglichen Sachen, Wertschriften, Beteiligungen, geldwerte Forderungen usw., solange deren Vermögenswert den Betrag der Passiven übersteigt. Die Vermögenssteuer wird im Gegensatz zur Einkommenssteuer in Promill berechnet.

    Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz Stadt Chur

    Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung

    Kann die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht werden, besteht die Möglichkeit, die Eingabefrist zu erstrecken. Fristverlängerungsgesuche sind vor Ablauf der Einreichefrist w…

    Kann die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht werden, besteht die Möglichkeit, die Eingabefrist zu erstrecken.

    Fristverlängerungsgesuche sind vor Ablauf der Einreichefrist wie folgt einzureichen:

    - online: http://www.stv.gr.ch
    - per Mail: finanzensteuern@chur.ch 
    - per Post: Finanzen und Steuern der Stadt Chur, Reichsgasse 60, 7001 Chur

    Folgende Angaben sind dabei unerlässlich: 
    - vollständige Registernummer (inkl. Gemeindenummer)
    - Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde
    - gewünschte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 

    Die Fristverlängerungsgesuche werden nur dann beantwortet, wenn diesen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann. 

    Provisorische Stadtsteuerrechnung laufendes Jahr

    Ende Juni erfolgt jeweils die vorläufige (provisorische) Stadtsteuerrechnung für das laufende Jahr. Die definitive Steuerveranlagung für dieses Steuerjahr erfolgt in der Regel erst im fo…
    Ende Juni erfolgt jeweils die vorläufige (provisorische) Stadtsteuerrechnung für das laufende Jahr. Die definitive Steuerveranlagung für dieses Steuerjahr erfolgt in der Regel erst im folgenden Jahr.

    Die vorläufige Steuerrechnung basiert entweder auf den vom Pflichtigen gemachten Angaben in der letzten eingereichten Steuererklärung oder auf den Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) der letzten Steuerveranlagung.

    Falls sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verändert haben und deshalb die provisorische Rechnung von den effektiven Verhältnissen stark abweicht, kann diese durch eine schriftliche Mitteilung unter Angabe des steuerbaren Einkommens und Vermögens entsprechend angepasst werden.

    Es handelt sich bei dieser Stadtsteuerrechnung um eine vorläufige (provisorische) Rechnung. Es besteht daher keine Einsprachemöglichkeit.

    Die provisorischen Rechnungen für das laufende Jahr betreffend die Kantons- und direkten Bundessteuern werden jeweils im Januar zugestellt.

    Ratenzahlungen / Stundung Stadtsteuerrechnung

    Können die Steuern infolge finanziellem Engpass nicht innert der gesetzten Frist bezahlt werden, besteht die Möglichkeit, den offenen Betrag in Raten zu begleichen oder zu stunden. Bewi…
    Können die Steuern infolge finanziellem Engpass nicht innert der gesetzten Frist bezahlt werden, besteht die Möglichkeit, den offenen Betrag in Raten zu begleichen oder zu stunden.

    Bewilligte Raten müssen monatlich beglichen werden. Sobald die Ratenzahlungen nicht fristgerecht erfolgen, wird der gesamte Betrag sofort zur Zahlung fällig.

    Der gesetzlich vorgesehene Verzugszins wird nach Eingang der letzten Teilzahlung separat in Rechnung gestellt.

    Ein Zahlungsaufschub kann für eine bestimmte Dauer bewilligt werden. Auch hier wird, nach Begleichung des gestundeten Betrages, der gesetzlich vorgesehene Verzugszins separat in Rechnung gestellt.

    Das Gesuch für Ratenzahlungen bzw. zur Stundung der Stadtsteuern kann schriftlich, per Telefon (081 254 51 03)  oder auch über Online-Dienste erfolgen.

    Gesuche betreffend die Kantons- und direkten Bundessteuern sind an die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, zu richten (siehe Link).

    Steuererklärung

    Der ordentliche jährliche Versand der Steuererklärungen an alle volljährigen Personen, die am 31. Dezember ihren Wohnsitz in Chur hatten, erfolgt jeweils im Januar. Zur Einreichung de…

    Der ordentliche jährliche Versand der Steuererklärungen an alle volljährigen Personen, die am 31. Dezember ihren Wohnsitz in Chur hatten, erfolgt jeweils im Januar.

    Zur Einreichung der Steuererklärung gelten folgende Fristen:

    • 31. März für Unselbständigerwerbende, Schüler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie unverteilte Erbschaften;
    • 30. September für Selbständigerwerbende, Landwirte und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden;
    • 30. September für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht).

    Die Steuererklärungen für alle Bündner Gemeinden werden bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht.

    Einreichung Steuererklärungen

    Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
    Verarbeitungszentrum 1/KO
    Steinbruchstrasse 18
    7001 Chur
    www.stv.gr.ch


    Die zum Ausfüllen der Steuererklärung hilfreiche Wegleitung wird zusammen mit der Post verschickt, ist auf der elektronischen Steuererklärung SofTax enthalten oder kann auf der Website der Kantonalen Steuerverwaltung heruntergeladen werden (www.stv.gr.ch).

    Fehlende Formulare können direkt bei der Dienststelle Finanzen und Steuern der Stadt Chur bestellt werden. Es besteht die Möglichkeit zur telefonischen Bestellung (081 254 51 02) oder per Mail (finanzensteuern@chur.ch). 

    Steuererlass

    Laut Steuergesetz für den Kanton Graubünden und für die Stadt Chur kann ein geschuldeter Steuerbetrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist od…
    Laut Steuergesetz für den Kanton Graubünden und für die Stadt Chur kann ein geschuldeter Steuerbetrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.

    Eine Notlage wird insbesondere anerkannt bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder bei Deckung der Lebenskosten durch die öffentliche Hand.

    Eine grosse Härte ist dann gegeben, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellen würde, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher nicht zugemutet werden kann.

    Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zum Zeitpunkt des Entscheides.

    Ein Steuererlassgesuch für die Stadtsteuern ist schriftlich an Finanzen und Steuern der Stadt Chur zu richten. Das Gesuch ist zu begründen und soweit möglich mit Belegen zu ergänzen.

    Steuererlassgesuche betreffend die Kantons- und direkten Bundessteuern sind bei der
    Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, einzureichen (siehe Link).

    Wegzug

    Ein Wohnsitzwechsel ist den Einwohnerdiensten der Stadt Chur frühzeitig zu melden. Fakturierung bei interkommunalem bzw. interkantonalem Wegzug: Massgebend für die Steuerpflicht betreff…
    Ein Wohnsitzwechsel ist den Einwohnerdiensten der Stadt Chur frühzeitig zu melden.

    Fakturierung bei interkommunalem bzw. interkantonalem Wegzug:
    Massgebend für die Steuerpflicht betreffend Bund, Kanton und Stadt für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres (31.12). Eine pro Rata Besteuerung entfällt.

    Fakturierung bei Wegzug ins Ausland:
    Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro Rata erstellt. Alle Steuern werden damit fällig und sind sofort zahlbar.
    Einwohnerdienste
    Die Einwohnerdienste befinden sich im Stadthaus, Masanserstrasse 2, 7000 Chur.

    Zugehörige Objekte

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