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Personalkommission 2013 - 2016RB 201 Art. 62 b) Personalkommission 1 Der Stadtrat wählt eine Personalkommission. Ihr obliegen im Besonderen die Beratung und Begutachtung allgemeiner und grundsätzlicher Fragen der Personalpolitik und des Personalrechts. 2 Die Personalkommission besteht aus sieben Mitgliedern, wovon vier auf Vorschlag der Personalverbände gewählt werden. Der Stadtrat achtet auf eine ausgewogene Vertretung. Die Leiterin oder der Leiter des Personalamtes gehört der Kommission von Amtes wegen an. Das Präsidium, welches von der Kommission gewählt wird, hat den Stichentscheid. Das Personalamt führt das Sekretariat. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Personalkommission ist vor dem Erlass und vor der Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen, vor Personalentscheiden von allgemeiner Bedeutung und vor Beschlüssen über die Organisation der Stadtverwaltung sowie bei wichtigen allgemeinen Personalfragen anzuhören. Die Personalkommission stellt ihre Anträge an den Stadtrat.
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