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Arbeitsbewertungskommission 2013 - 2016RB 201 Art. 82 c) Arbeitsbewertungskommission 1 Der Stadtrat wählt eine Arbeitsbewertungskommission, die die Einreihung der Richtposition begutachtet. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die verschiedenen Berufsrichtungen und Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden. Die vom Stadtrat anerkannten Personalverbände haben ein Vorschlagsrecht. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Personalamtes gehört der Kommission von Amtes wegen an. Das Personalamt führt das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
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