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  • Steuererlass

    Laut Steuergesetz für den Kanton Graubünden und für die Stadt Chur kann ein geschuldeter Steuerbetrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.

    Eine Notlage wird insbesondere anerkannt bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder bei Deckung der Lebenskosten durch die öffentliche Hand.

    Eine grosse Härte ist dann gegeben, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellen würde, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher nicht zugemutet werden kann.

    Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zum Zeitpunkt des Entscheides.

    Ein Steuererlassgesuch für die Stadtsteuern ist schriftlich an Finanzen und Steuern der Stadt Chur zu richten. Das Gesuch ist zu begründen und soweit möglich mit Belegen zu ergänzen.

    Steuererlassgesuche betreffend die Kantons- und direkten Bundessteuern sind bei der
    Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, einzureichen (siehe Link).

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