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  • Namen und Bürgerrecht der Ehegatten

    Seit dem 01.01.2013 hat die Eheschliessung keinen Einfluss mehr auf Namen und Bürgerrecht der Ehegatten.
    Sie können jedoch vor der Heirat erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen führen zu wollen.

    Art. 160 ZGB > Name
    1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
    2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
    3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.

    Art. 37 Abs. 2 IPRG > Name
    (Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das Internationale Privatrecht)
    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis u.a. das anzuwendende Recht. Es ist also nur anwendbar, wenn es sich bei einem konkreten Sachverhalt (z.B. Namen) um ein internationales Verhältnis handelt.
    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
    Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können die Namensgebung (Familiennamen) aber dem Recht ihres Heimatlandes unterstellen. Die Staatsangehörigkeit muss jedoch klar ausgewiesen sein.
    Handelt es sich um Mehrstaater, so ist das Recht des Staates massgebend, mit welchem die Person am engsten verbunden ist.
    Dieser Artikel regelt auch die Frage des anwendbaren Rechts auf den Namen von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer).

    Art. 161 ZGB > Bürgerrecht
    1 Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

    Hier können Sie die verschiedenen Möglichkeiten der Namensführung gemäss schweizerischem Recht elektronisch darstellen

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