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Redaktionskommission 2013RB 121 Art. 37 Redaktionskommission Der Gemeinderat wählt zu Beginn jedes Jahres eine Redaktionskommission. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderates, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Gemeinderates und einem Mitglied des Gemeinderates. Die Protokollführerin oder der Protokollführer hat beratende Stimme.
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