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Andere

Gemeindeschätzer 2013 - 2016



Gesetz über die amtlichen Schätzungen (SchG) (BR 850.100)

II. Organisation

Art. 4

1 Der Regierung obliegt die Oberaufsicht über das kantonale Schätzungswesen. Sie legt die Schätzungsbezirke fest und regelt die Durchführung der amtlichen Schätzungen.
Zuständigkeiten

2 Das Departement übt die Aufsicht über die Durchführung der amtlichen Schätzungen aus.

3 Das Amt erlässt Weisungen an die Schätzer und Schätzerinnen und sorgt für deren Ausbildung.

4 Die Gemeinden bestimmen die landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Gemeindeschätzer und
-schätzerinnen.



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