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Gemeindeschätzer 2013 - 2016Gesetz über die amtlichen Schätzungen (SchG) (BR 850.100) II. Organisation Art. 4 1 Der Regierung obliegt die Oberaufsicht über das kantonale Schätzungswesen. Sie legt die Schätzungsbezirke fest und regelt die Durchführung der amtlichen Schätzungen. Zuständigkeiten 2 Das Departement übt die Aufsicht über die Durchführung der amtlichen Schätzungen aus. 3 Das Amt erlässt Weisungen an die Schätzer und Schätzerinnen und sorgt für deren Ausbildung. 4 Die Gemeinden bestimmen die landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Gemeindeschätzer und -schätzerinnen.
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